Gesetz

§ 1923 Abs. 1 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 1)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Erbe kann auch ein minderjähriges Kind werden. „Technisch“ genügt es, wenn das Kind jedenfalls zum Zeitpunkt des Erbfalls gezeugt ist (§ 1923 Abs. 2 BGB). Obwohl Minderjährige Erben sein können (§ 1923 Abs. 1 BGB), ist bei der Beteiligung Minderjähriger in der Erbengemeinschaft wegen deren beschränkter oder fehlender Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB) Vorsicht geboten. Denn letztlich sind das Recht der Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB), die zu beachtende elterliche Vermögenssorge (§§ 1626 ff. BGB) und das Vertretungsrecht der Eltern (§§ 1629, 1795, 181 BGB) sowie familiengerichtliche Genehmigungserfordernisse (§§ 1850 ff. BGB) insbesondere bei nachlasszugehörigem Grundbesitz zu beachten. Ein Minderjähriger kann nicht selbst ein Erbe ausschlagen. Die Ausschlagung seiner Eltern ist je nach Lage des Falls durch das Familiengericht genehmigungsbedürftig und fristgebunden (§§ 1944 ff. BGB

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 1923 Abs. 1 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Erbe kann auch ein minderjähriges Kind werden. „Technisch“ genügt es, wenn das Kind jedenfalls zum Zeitpunkt des Erbfalls gezeugt ist (§ 1923 Abs. 2 BGB).

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