§ 19 Abs. 3 UStG
Kleinunternehmer (Abs. 3) — Umsatzsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 19 UStG · Besteuerung der Kleinunternehmer
Absatz 3
Ein Unternehmer nach Absatz 1 Satz 1 kann bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt unwiderruflich erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Der Verzicht wird von Beginn des Besteuerungszeitraums an, für den er gelten soll, wirksam. Der Verzicht bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Der Unternehmer kann den Verzicht mit Wirkung von Beginn eines darauffolgenden Kalenderjahres an widerrufen.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
Kleinunternehmer haben aus den der Steuerbefreiung nach § 19 UStG zuzuordnenden Eingangsleistungen grundsätzlich keinen Vorsteuerabzug. Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung zugunsten der Regelbesteuerung kann deshalb bei hohen Anfangsinvestitionen wirtschaftlich sinnvoll sein. Der Verzicht bindet mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 UStG).
Worum geht es?
§ 19 Abs. 3 UStG steht in steuerstoff für Kleinunternehmer (Abs. 3) — Umsatzsteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Der Verzicht bindet mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 UStG).
- Greift § 19 UStG oder wurde zur Regelbesteuerung optiert?
- Wer wirksam auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, ist grundsätzlich mindestens fünf Kalenderjahre gebunden.
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- Wer wirksam auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, ist grundsätzlich mindestens fünf Kalenderjahre gebunden.UmsatzsteuerKleinunternehmer · schwer
Verwandte Fundstellen
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- § 19 UStG – Kleinunternehmer — Umsatzsteuergesetz
- § 19 UStG i. V. m. § 15 UStG – Kleinunternehmer — Umsatzsteuergesetz · Vorsteuerabzug — Umsatzsteuergesetz
- BMF-Schreiben vom 18.03.2025 zur Neufassung des § 19 UStG – Kleinunternehmer — Umsatzsteuergesetz · Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18.03.2025