Gesetz

§ 179 BewG

Vorschrift im Bewertungsgesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Der Bodenwert wird nach § 184 Abs. 2 BewG in Verbindung mit § 179 BewG ermittelt.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 179 BewG steht in steuerstoff für Vorschrift im Bewertungsgesetz und wird in 4 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Der Bodenwert wird nach § 184 Abs. 2 BewG in Verbindung mit § 179 BewG ermittelt.
  • ⇨ Bewertung bebauter Grundstücke nach §§ 181 bis 198 BewG
  • Unbebaute Grundstücke werden grundsätzlich nach § 179 BewG bewertet.
  • Wie wird ein unbebautes Grundstück für die Bedarfsbewertung grundsätzlich bewertet?

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