§ 179 BewG
Vorschrift im Bewertungsgesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Der Bodenwert wird nach § 184 Abs. 2 BewG in Verbindung mit § 179 BewG ermittelt.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 179 BewG steht in steuerstoff für Vorschrift im Bewertungsgesetz und wird in 5 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Der Bodenwert wird nach § 184 Abs. 2 BewG in Verbindung mit § 179 BewG ermittelt.
- ⇨ Bewertung bebauter Grundstücke nach §§ 181 bis 198 BewG
- Im Sachwertverfahren ist der Bodenwert nach § 189 Abs. 2 BewG als Wert des unbebauten Grundstücks zu ermitteln. Maßgeblich sind dabei die Grundsätze des § 179 BewG.
- Unbebaute Grundstücke werden grundsätzlich nach § 179 BewG bewertet.
- Wie wird ein unbebautes Grundstück für die Bedarfsbewertung grundsätzlich bewertet?
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