Gesetz

§ 171 Abs. 4 AO

Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 4)

Gesetzeswortlaut

§ 171 AO · Ablaufhemmung

amtlicher Text

Absatz 4

Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · AO – Stand der bereitgestellten amtlichen Fassung 2026

Steuerstoff-Erklärung

Das FG Düsseldorf hat sich mit Urteil v. 29.4.2026 - 14 K 1177/22 F u. a. mit der Frage der Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit von Feststellungsbescheiden gegenüber einem ehemaligen Gesellschafter (Kommanditisten) einer aufgelösten Personengesellschaft auseinandergesetzt. Das Finanzgericht hob geänderte Feststellungsbescheide auf, da die Bescheide erst nach Ablauf der Feststellungsfrist wirksam bekannt gegeben wurden und das beklagte Finanzamt den Eintritt der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO nicht beweisen konnte. Anfang April 2026 wurde erstmals vorgetragen, es sei Feststellungsverjährung eingetreten, da mangels wirksamer Bekanntgabe der Prüfungsanordnung die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO nicht ausgelöst worden sei. Die Prüfungsanordnung befinde sich weder in den Akten des Konzerns noch in denen der WP-Gesellschaft.

Worum geht es?

§ 171 Abs. 4 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 4) und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Urteil des FG Düsseldorf v. 29.4.2026 - 14 K 1177/22 F
  • Nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO n. F. endet die Ablaufhemmung grundsätzlich spätestens **fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde**.
  • Für dessen weitere Wirkungen gelten die Regeln des § 171 Abs. 10 AO.
  • Die neuen Regeln nach §§ 171 Abs. 4 und 197 Abs. 5 AO gelten grundsätzlich erstmals für Steuern und Feststellungen, die nach dem 31.12.2024 entstehen.
  • Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist ein Steuerstrafverfahren eingeleitet und deshalb eine Außenprüfung nicht begonnen oder unterbrochen, gilt die Fünfjahresgrenze des § 171 Abs. 4 Satz 3 AO für die betroffene Steuer nicht.

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