§ 171 Abs. 4 Satz 3 AO
Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 4, Satz 3)
Gesetzeswortlaut
§ 171 AO · Ablaufhemmung
Absatz 4 · Satz 3
Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · AO – Stand der bereitgestellten amtlichen Fassung 2026
Steuerstoff-Erklärung
Nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO n. F. endet die Ablaufhemmung grundsätzlich spätestens **fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde**. Für dessen weitere Wirkungen gelten die Regeln des § 171 Abs. 10 AO.
Worum geht es?
§ 171 Abs. 4 Satz 3 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 4, Satz 3) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO n. F. endet die Ablaufhemmung grundsätzlich spätestens **fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde**.
- Für dessen weitere Wirkungen gelten die Regeln des § 171 Abs. 10 AO.
- Die neuen Regeln nach §§ 171 Abs. 4 und 197 Abs. 5 AO gelten grundsätzlich erstmals für Steuern und Feststellungen, die nach dem 31.12.2024 entstehen.
- Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist ein Steuerstrafverfahren eingeleitet und deshalb eine Außenprüfung nicht begonnen oder unterbrochen, gilt die Fünfjahresgrenze des § 171 Abs. 4 Satz 3 AO für die betroffene Steuer nicht.
- Für die strafrechtlich betroffene Steuer greift § 171 Abs. 5 AO.
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