Gesetz

§ 171 Abs. 4 Satz 3 AO

Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 4, Satz 3)

Gesetzeswortlaut

§ 171 AO · Ablaufhemmung

amtlicher Text

Absatz 4 · Satz 3

Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · AO – Stand der bereitgestellten amtlichen Fassung 2026

Steuerstoff-Erklärung

Nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO n. F. endet die Ablaufhemmung grundsätzlich spätestens **fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde**. Für dessen weitere Wirkungen gelten die Regeln des § 171 Abs. 10 AO.

Worum geht es?

§ 171 Abs. 4 Satz 3 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 4, Satz 3) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO n. F. endet die Ablaufhemmung grundsätzlich spätestens **fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde**.
  • Für dessen weitere Wirkungen gelten die Regeln des § 171 Abs. 10 AO.
  • Die neuen Regeln nach §§ 171 Abs. 4 und 197 Abs. 5 AO gelten grundsätzlich erstmals für Steuern und Feststellungen, die nach dem 31.12.2024 entstehen.
  • Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist ein Steuerstrafverfahren eingeleitet und deshalb eine Außenprüfung nicht begonnen oder unterbrochen, gilt die Fünfjahresgrenze des § 171 Abs. 4 Satz 3 AO für die betroffene Steuer nicht.
  • Für die strafrechtlich betroffene Steuer greift § 171 Abs. 5 AO.

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