§ 171 Abs. 4 Satz 2 AO
Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 4, Satz 2)
Gesetzeswortlaut
§ 171 AO · Ablaufhemmung
Absatz 4 · Satz 2
Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · AO – Stand der bereitgestellten amtlichen Fassung 2026
Steuerstoff-Erklärung
Das FG Düsseldorf hat sich mit Urteil v. 29.4.2026 - 14 K 1177/22 F u. a. mit der Frage der Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit von Feststellungsbescheiden gegenüber einem ehemaligen Gesellschafter (Kommanditisten) einer aufgelösten Personengesellschaft auseinandergesetzt. Das Finanzgericht hob geänderte Feststellungsbescheide auf, da die Bescheide erst nach Ablauf der Feststellungsfrist wirksam bekannt gegeben wurden und das beklagte Finanzamt den Eintritt der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO nicht beweisen konnte. Anfang April 2026 wurde erstmals vorgetragen, es sei Feststellungsverjährung eingetreten, da mangels wirksamer Bekanntgabe der Prüfungsanordnung die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO nicht ausgelöst worden sei. Die Prüfungsanordnung befinde sich weder in den Akten des Konzerns noch in denen der WP-Gesellschaft.
Worum geht es?
§ 171 Abs. 4 Satz 2 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 4, Satz 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Urteil des FG Düsseldorf v. 29.4.2026 - 14 K 1177/22 F
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