§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO
Festsetzungsfrist (Abs. 1, Satz 1) — Abgabenordnung
Gesetzeswortlaut
§ 169 AO · Festsetzungsfrist
Absatz 1 · Satz 1
Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · AO – Stand der bereitgestellten amtlichen Fassung 2026
Steuerstoff-Erklärung
Ist die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, darf der Steuerbescheid nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO grundsätzlich nicht mehr geändert werden.
Worum geht es?
§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO steht in steuerstoff für Festsetzungsfrist (Abs. 1, Satz 1) — Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Ist die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, darf der Steuerbescheid nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO grundsätzlich nicht mehr geändert werden.
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