Gesetz

§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO

Festsetzungsfrist (Abs. 1, Satz 1) — Abgabenordnung

Gesetzeswortlaut

§ 169 AO · Festsetzungsfrist

amtlicher Text

Absatz 1 · Satz 1

Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · AO – Stand der bereitgestellten amtlichen Fassung 2026

Steuerstoff-Erklärung

Ist die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, darf der Steuerbescheid nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO grundsätzlich nicht mehr geändert werden.

Worum geht es?

§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO steht in steuerstoff für Festsetzungsfrist (Abs. 1, Satz 1) — Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Ist die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, darf der Steuerbescheid nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO grundsätzlich nicht mehr geändert werden.

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