§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO
Festsetzungsfrist (Abs. 2, Satz 1, Nr. 2) — Abgabenordnung
Gesetzeswortlaut
§ 169 AO · Festsetzungsfrist
Absatz 2 · Satz 1
Die Festsetzungsfrist beträgt: 1. ein Jahr für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen, 2. vier Jahre für Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · AO – Stand der bereitgestellten amtlichen Fassung 2026
Steuerstoff-Erklärung
Bei Erwerben von Todes wegen entsteht die Erbschaftsteuer grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Die regelmäßige Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO.
Worum geht es?
§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO steht in steuerstoff für Festsetzungsfrist (Abs. 2, Satz 1, Nr. 2) — Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Bei Erwerben von Todes wegen entsteht die Erbschaftsteuer grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Die regelmäßige Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO.
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