Gesetz

§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO

Festsetzungsfrist (Abs. 2, Satz 1, Nr. 2) — Abgabenordnung

Gesetzeswortlaut

§ 169 AO · Festsetzungsfrist

amtlicher Text

Absatz 2 · Satz 1

Die Festsetzungsfrist beträgt: 1. ein Jahr für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen, 2. vier Jahre für Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · AO – Stand der bereitgestellten amtlichen Fassung 2026

Steuerstoff-Erklärung

Bei Erwerben von Todes wegen entsteht die Erbschaftsteuer grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Die regelmäßige Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO.

Worum geht es?

§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO steht in steuerstoff für Festsetzungsfrist (Abs. 2, Satz 1, Nr. 2) — Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Bei Erwerben von Todes wegen entsteht die Erbschaftsteuer grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Die regelmäßige Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO.

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