Gesetz

§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO

Festsetzungsfrist (Abs. 2, S. 1, Nr. 2) — Abgabenordnung

Gesetzeswortlaut

§ 169 AO · Festsetzungsfrist

amtlicher Text

Absatz 2

Die Festsetzungsfrist beträgt: 1. ein Jahr für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen, 2. vier Jahre für Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind. Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · AO – Stand der bereitgestellten amtlichen Fassung 2026

Steuerstoff-Erklärung

2) Festsetzungsfrist - Reguläre Frist ESt: 4 Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO). - Anlaufhemmung bei Abgabe einer Erklärung: Beginn mit Ablauf des Kalenderjahres der Abgabe (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO). - Beispiel ESt 2017, abgegeben 2018: Beginn 31.12.2018, Ende regulär 31.12.2022.

Worum geht es?

§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO steht in steuerstoff für Festsetzungsfrist (Abs. 2, S. 1, Nr. 2) — Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Reguläre Frist ESt: 4 Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO).

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