Gesetz

§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG

Organschaft, Gewinnabführungsvertrag (Abs. 1, Satz 1, Nr. 3) — Körperschaftsteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Die wesentlichen Regelungen der ertragsteuerlichen Organschaft finden sich in §§ 14 ff. KStG. § 14 KStG regelt die Organschaft für SE, AG und KGaA; § 17 KStG erstreckt die Regelungen auf andere Kapitalgesellschaften, insbesondere GmbH und UG (haftungsbeschränkt), wenn diese sich wirksam verpflichten, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen. Über § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG gelten die Voraussetzungen der §§ 14 und 17 KStG auch für die Gewerbesteuer, sodass von einer ertragsteuerlichen Organschaft gesprochen werden kann.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG steht in steuerstoff für Organschaft, Gewinnabführungsvertrag (Abs. 1, Satz 1, Nr. 3) — Körperschaftsteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Über § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG gelten die Voraussetzungen der §§ 14 und 17 KStG auch für die Gewerbesteuer, sodass von einer ertragsteuerlichen Organschaft gesprochen werden kann.
  • Die ertragsteuerliche Organschaft verlangt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG ausschließlich die finanzielle Eingliederung.
  • Organträger kann nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG insbesondere sein:
  • § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 4 KStG ermöglicht nach dem Beitrag keine Heilung, wenn die Forderung oder Verbindlichkeit aus dem Gewinnabführungsvertrag überhaupt nicht ausgewiesen wurde.
  • dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG, wonach der Vertrag während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden muss,

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