Gesetz

§ 14 KStG

Organschaft, Gewinnabführungsvertrag — Körperschaftsteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

[KB-IMAGE:/knowledge-base/koerperschaftsteuerliche-organschaft-14-kstg.svg|Körperschaftsteuerliche Organschaft nach § 14 KStG – Voraussetzungen und Rechtsfolge|Auf einen Blick: Organträger, finanzielle Eingliederung, Organgesellschaft, Gewinnabführungsvertrag, fünfjährige Mindestlaufzeit, tatsächliche Durchführung und steuerliche Rechtsfolge.] Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags - Voraussetzung der körperschaftsteuerlichen Organschaft ist unter anderem ein Gewinnabführungsvertrag (GAV), der auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer tatsächlich durchgeführt wird (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG). - Für die steuerliche Anerkennung ist deshalb nicht nur der Vertragsinhalt, sondern insbesondere die konkrete Bestimmung und Berechnung der Mindestlaufzeit entscheidend. - Bei Neuabschluss, Änderung oder Prüfung eines GAV sollten Beginn und frühestm

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 14 KStG steht in steuerstoff für Organschaft, Gewinnabführungsvertrag — Körperschaftsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Voraussetzung der körperschaftsteuerlichen Organschaft ist unter anderem ein Gewinnabführungsvertrag (GAV), der auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer tatsächlich durchgeführt wird (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG).
  • In der Praxis ist besonders sorgfältig zu dokumentieren, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 14 KStG im maßgeblichen Zeitraum erfüllt sind.
  • GAV nicht nur gesellschaftsrechtlich, sondern zusätzlich anhand der steuerlichen Voraussetzungen des § 14 KStG prüfen.

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