§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG
Organschaft, Gewinnabführungsvertrag (Abs. 1, Satz 1, Nr. 2) — Körperschaftsteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Die wesentlichen Regelungen der ertragsteuerlichen Organschaft finden sich in §§ 14 ff. KStG. § 14 KStG regelt die Organschaft für SE, AG und KGaA; § 17 KStG erstreckt die Regelungen auf andere Kapitalgesellschaften, insbesondere GmbH und UG (haftungsbeschränkt), wenn diese sich wirksam verpflichten, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen. Über § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG gelten die Voraussetzungen der §§ 14 und 17 KStG auch für die Gewerbesteuer, sodass von einer ertragsteuerlichen Organschaft gesprochen werden kann.
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Worum geht es?
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG steht in steuerstoff für Organschaft, Gewinnabführungsvertrag (Abs. 1, Satz 1, Nr. 2) — Körperschaftsteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Über § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG gelten die Voraussetzungen der §§ 14 und 17 KStG auch für die Gewerbesteuer, sodass von einer ertragsteuerlichen Organschaft gesprochen werden kann.
- Die ertragsteuerliche Organschaft verlangt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG ausschließlich die finanzielle Eingliederung.
- Organträger kann nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG insbesondere sein:
- § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 4 KStG ermöglicht nach dem Beitrag keine Heilung, wenn die Forderung oder Verbindlichkeit aus dem Gewinnabführungsvertrag überhaupt nicht ausgewiesen wurde.
- dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG, wonach der Vertrag während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden muss,
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