Gesetz

§ 13b ErbStG

Begünstigtes Vermögen — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 13b ErbStG · Begünstigtes Vermögen

amtlicher Text

Absatz 1

Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehören 1. der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 168 Absatz 1 Nummer 1 des Bewertungsgesetzes) mit Ausnahme der Stückländereien (§ 160 Absatz 7 des Bewertungsgesetzes) und selbst bewirtschaftete Grundstücke im Sinne des § 159 des Bewertungsgesetzes sowie entsprechendes land- und forstwirtschaftliches Vermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums dient; 2. inländisches Betriebsvermögen (§§ 95 bis 97 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes) beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs oder Teilbetriebs, einer Beteiligung an einer Gesellschaft im Sinne des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 1 des Bewertungsgesetzes, eines Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder Anteils daran und entsprechendes Betriebsvermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums dient; 3. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat und der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft unmittelbar zu mehr als 25 Prozent beteiligt war (Mindestbeteiligung). Ob der Erblasser oder Schenker die Mindestbeteiligung erfüllt, ist nach der Summe der dem Erblasser oder Schenker unmittelbar zuzurechnenden Anteile und der Anteile weiterer Gesellschafter zu bestimmen, wenn der Erblasser oder Schenker und die weiteren Gesellschafter untereinander verpflichtet sind, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen und das Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern einheitlich auszuüben.

Absatz 2

Das begünstigungsfähige Vermögen ist begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen im Sinne des Absatzes 7 gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens im Sinne des Absatzes 6 übersteigt (begünstigtes Vermögen). Abweichend von Satz 1 ist der Wert des begünstigungsfähigen Vermögens vollständig nicht begünstigt, wenn das Verwaltungsvermögen nach Absatz 4 vor der Anwendung des Absatzes 3 Satz 1, soweit das Verwaltungsvermögen nicht ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus durch Treuhandverhältnisse abgesicherten Altersversorgungsverpflichtungen dient und dem Zugriff aller übrigen nicht aus diesen Altersversorgungsverpflichtungen unmittelbar berechtigten Gläubiger entzogen ist, sowie der Schuldenverrechnung und des Freibetrags nach Absatz 4 Nummer 5 sowie der Absätze 6 und 7 mindestens 90 Prozent des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens beträgt.

Amtlicher Gesetzestext · Auszug · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)

Steuerstoff-Erklärung

Alle Übertragungen von Todes wegen unterliegen einer zehnjährigen Nachbehaltensfrist, innerhalb derer der Erwerber das Familienheim als Eigentümer zu eigenen Wohnzwecken nutzen muss. Eine Ausnahme gilt nur, wenn er an einer Nutzung aus zwingenden Gründen gehindert ist. Im Falle eines Verstoßes gegen die Behaltensfrist kommt es stets zu einer Nachversteuerung in voller Höhe. Anders als z. B. bei begünstigtem Vermögen i. S. des § 13b ErbStG sieht die Regelung weder eine zeitanteilige Kürzung des Nachversteuerungsbetrags noch eine Reinvestitionsmöglichkeit vor. Hier besteht durchaus gesetzgeberischer Nachholbedarf. Die Einführung einer Reinvestitionsmöglichkeit würde es dem Steuerpflichtigen ermöglichen, das Familienheim an veränderte Lebensumstände anzupassen (z. B. durch den Umzug in eine altersgerechte Wohnung oder an einen anderen Ort). Damit würde nicht mehr ausschließlich das konkrete

Worum geht es?

§ 13b ErbStG steht in steuerstoff für Begünstigtes Vermögen — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • FG München konkretisiert die Voraussetzungen und die Beweislast für die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG
  • Rechtsgrundlage:** § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG
  • Begünstigungsnorm zuordnen:** insbesondere § 13 Abs. 1 Nr. 4a oder Nr. 4c ErbStG bzw. § 13b ErbStG.

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