Fundstelle

§ 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG

Weitere Fundstelle zum Beitrag

Gesetzeswortlaut

§ 13b ErbStG · Begünstigtes Vermögen

amtlicher Text

Absatz 1 · Satz 2

Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehören 1. der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 168 Absatz 1 Nummer 1 des Bewertungsgesetzes) mit Ausnahme der Stückländereien (§ 160 Absatz 7 des Bewertungsgesetzes) und selbst bewirtschaftete Grundstücke im Sinne des § 159 des Bewertungsgesetzes sowie entsprechendes land- und forstwirtschaftliches Vermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums dient; 2. inländisches Betriebsvermögen (§§ 95 bis 97 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes) beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs oder Teilbetriebs, einer Beteiligung an einer Gesellschaft im Sinne des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 1 des Bewertungsgesetzes, eines Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder Anteils daran und entsprechendes Betriebsvermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums dient; 3. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat und der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft unmittelbar zu mehr als 25 Prozent beteiligt war (Mindestbeteiligung). Ob der Erblasser oder Schenker die Mindestbeteiligung erfüllt, ist nach der Summe der dem Erblasser oder Schenker unmittelbar zuzurechnenden Anteile und der Anteile weiterer Gesellschafter zu bestimmen, wenn der Erblasser oder Schenker und die weiteren Gesellschafter untereinander verpflichtet sind, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen und das Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern einheitlich auszuüben.

Absatz 2 · Satz 2

Das begünstigungsfähige Vermögen ist begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen im Sinne des Absatzes 7 gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens im Sinne des Absatzes 6 übersteigt (begünstigtes Vermögen). Abweichend von Satz 1 ist der Wert des begünstigungsfähigen Vermögens vollständig nicht begünstigt, wenn das Verwaltungsvermögen nach Absatz 4 vor der Anwendung des Absatzes 3 Satz 1, soweit das Verwaltungsvermögen nicht ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus durch Treuhandverhältnisse abgesicherten Altersversorgungsverpflichtungen dient und dem Zugriff aller übrigen nicht aus diesen Altersversorgungsverpflichtungen unmittelbar berechtigten Gläubiger entzogen ist, sowie der Schuldenverrechnung und des Freibetrags nach Absatz 4 Nummer 5 sowie der Absätze 6 und 7 mindestens 90 Prozent des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens beträgt.

Amtlicher Gesetzestext · Auszug · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)

Steuerstoff-Erklärung

**FG Münster, Urteil vom 16.07.2026 – 3 K 682/24 EW** **Nachricht vom 17.08.2026; Revision zugelassen** **Rechtsgrundlage:** § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG 1. **Erwerbstatbestand bestimmen:** Erbfall, Schenkung oder Erbauseinandersetzung. 2. **Begünstigungsnorm zuordnen:** insbesondere § 13 Abs. 1 Nr. 4a oder Nr. 4c ErbStG bzw. § 13b ErbStG. 3. **Begünstigten Gegenstand abgrenzen:** Familienheim/wirtschaftliche Grundstückseinheit, Finanzmittel oder anderes begünstigtes Vermögen. 4. **Zeitliche und tatsächliche Voraussetzungen dokumentieren:** Selbstnutzung, Maßnahmen, Verzögerungsgründe oder Nachlassteilung. 5. **Gesamtwürdigung statt starrer Sechsmonatsautomatik** bei den hier dargestellten BFH-Fragen beachten. 6. **Verfahrensstand prüfen:** Insbesondere bei dem FG-Münster-Urteil ist die Revision zugelassen.

Worum geht es?

§ 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Rechtsgrundlage:** § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG
  • Begünstigungsnorm zuordnen:** insbesondere § 13 Abs. 1 Nr. 4a oder Nr. 4c ErbStG bzw. § 13b ErbStG.

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Zurück zum Lexikon