Gesetz

§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG

Begünstigtes Vermögen (Abs. 2, Satz 2) — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 13b ErbStG · Begünstigtes Vermögen

amtlicher Text

Absatz 2 · Satz 2

Abweichend von Satz 1 ist der Wert des begünstigungsfähigen Vermögens vollständig nicht begünstigt, wenn das Verwaltungsvermögen nach Absatz 4 vor der Anwendung des Absatzes 3 Satz 1, soweit das Verwaltungsvermögen nicht ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus durch Treuhandverhältnisse abgesicherten Altersversorgungsverpflichtungen dient und dem Zugriff aller übrigen nicht aus diesen Altersversorgungsverpflichtungen unmittelbar berechtigten Gläubiger entzogen ist, sowie der Schuldenverrechnung und des Freibetrags nach Absatz 4 Nummer 5 sowie der Absätze 6 und 7 mindestens 90 Prozent des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens beträgt.

Amtlicher Gesetzestext · Auszug · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)

Steuerstoff-Erklärung

Besonders wichtig sind: - der 90-%-Test des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG, - die Verwaltungsvermögensquote für die Optionsverschonung, - der Sockelbetrag bei Finanzmitteln, - junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel sowie - Gesellschafterforderungen im Sonderbetriebsvermögen.

Worum geht es?

§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG steht in steuerstoff für Begünstigtes Vermögen (Abs. 2, Satz 2) — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Der gemeine Wert eines Mitunternehmeranteils setzt sich aus dem Anteil am Gesamthandsvermögen und dem dem Gesellschafter zuzurechnenden Sonderbetriebsvermögen zusammen.

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