§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a ErbStG
Begünstigtes Vermögen (Abs. 4, Nr. 1) — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 13b ErbStG · Begünstigtes Vermögen
Absatz 1
Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehören 1. der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 168 Absatz 1 Nummer 1 des Bewertungsgesetzes) mit Ausnahme der Stückländereien (§ 160 Absatz 7 des Bewertungsgesetzes) und selbst bewirtschaftete Grundstücke im Sinne des § 159 des Bewertungsgesetzes sowie entsprechendes land- und forstwirtschaftliches Vermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums dient; 2. inländisches Betriebsvermögen (§§ 95 bis 97 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes) beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs oder Teilbetriebs, einer Beteiligung an einer Gesellschaft im Sinne des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 1 des Bewertungsgesetzes, eines Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder Anteils daran und entsprechendes Betriebsvermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums dient; 3. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat und der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft unmittelbar zu mehr als 25 Prozent beteiligt war (Mindestbeteiligung). Ob der Erblasser oder Schenker die Mindestbeteiligung erfüllt, ist nach der Summe der dem Erblasser oder Schenker unmittelbar zuzurechnenden Anteile und der Anteile weiterer Gesellschafter zu bestimmen, wenn der Erblasser oder Schenker und die weiteren Gesellschafter untereinander verpflichtet sind, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen und das Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern einheitlich auszuüben.
Absatz 2
Das begünstigungsfähige Vermögen ist begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen im Sinne des Absatzes 7 gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens im Sinne des Absatzes 6 übersteigt (begünstigtes Vermögen). Abweichend von Satz 1 ist der Wert des begünstigungsfähigen Vermögens vollständig nicht begünstigt, wenn das Verwaltungsvermögen nach Absatz 4 vor der Anwendung des Absatzes 3 Satz 1, soweit das Verwaltungsvermögen nicht ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus durch Treuhandverhältnisse abgesicherten Altersversorgungsverpflichtungen dient und dem Zugriff aller übrigen nicht aus diesen Altersversorgungsverpflichtungen unmittelbar berechtigten Gläubiger entzogen ist, sowie der Schuldenverrechnung und des Freibetrags nach Absatz 4 Nummer 5 sowie der Absätze 6 und 7 mindestens 90 Prozent des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens beträgt.
Amtlicher Gesetzestext · Auszug · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)
Steuerstoff-Erklärung
Vermietete oder verpachtete Grundstücke im Betriebsvermögen gehören nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG grundsätzlich zum Verwaltungsvermögen. Sie sind damit bei der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Verschonung betrieblichen Vermögens regelmäßig nicht oder nur eingeschränkt begünstigt. Entscheidend ist nicht allein, dass die Immobilie tatsächlich für den operativen Betrieb benötigt wird. Eine Grundstücksüberlassung kann insbesondere begünstigt sein, wenn • die Immobilie im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers steht, • die Überlassung innerhalb einer begünstigten Betriebsaufspaltung erfolgt oder • die Voraussetzungen der Konzernregelung des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. c ErbStG i. V. m. § 4h EStG erfüllt sind.
Worum geht es?
§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a ErbStG steht in steuerstoff für Begünstigtes Vermögen (Abs. 4, Nr. 1) — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- die Voraussetzungen der Konzernregelung des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. c ErbStG i. V. m. § 4h EStG erfüllt sind.
- Die Konzernregelung des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. c ErbStG greift nicht bei jeder Unternehmensgruppe. Gleichordnungskonzerne, von mehreren Personen beherrschte Strukturen und bestimmte Betriebsaufspaltungen erfüllen die Voraussetzungen regelmäßig nicht.
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.
Verwandte Fundstellen
- § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG – Begünstigtes Vermögen (Abs. 2, Satz 2) — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
- § 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. c ErbStG – Begünstigtes Vermögen (Abs. 4, Nr. 1) — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
- § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG – Begünstigtes Vermögen (Abs. 4, Nr. 1) — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz