§ 13 Abs. 1 UStG
Entstehung der Steuer (Abs. 1) — Umsatzsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 13 UStG · Entstehung der Steuer
Absatz 1
Die Steuer entsteht 1. für Lieferungen und sonstige Leistungen a) bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Das gilt auch für Teilleistungen. Sie liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist; 2. für Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und 9a mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem diese Leistungen ausgeführt worden sind; 3. in den Fällen des § 14c im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung; 6. für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 1a mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats; 8. im Fall des § 6a Abs. 4 Satz 2 in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
Im September 2024 ist die Leistung von B ausgeführt und die Umsatzsteuer entsteht dafür nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG. Bemessungsgrundlage ist alles, was B für die von ihm ausgeführte Leistung von seinem Vertragspartner erhalten hat. Dabei ergeben sich für B allerdings zwei Probleme: Einerseits hat er die Schlussrechnung falsch ausgestellt, da er neben der auf die gesamte Bemessungsgrundlage berechneten Umsatzsteuer (2.090 EUR) die Anzahlung nur mit dem Bruttobetrag abgesetzt hat. B hätte in seiner Schlussrechnung die in der Anzahlungsrechnung offen ausgewiesene Umsatzsteuer auch wieder offen absetzen müssen oder in der Schlussrechnung nur den Nettoschlusszahlungsbetrag und die darauf entfallende Umsatzsteuer ausweisen müssen.[6] Da B in beiden Rechnungen zusammen (2.090 EUR + 950 EUR =) 3.040 EUR ausgewiesen hat, schuldet er mindestens diesen Betrag.
Worum geht es?
§ 13 Abs. 1 UStG steht in steuerstoff für Entstehung der Steuer (Abs. 1) — Umsatzsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Wichtig: Bemessungsgrundlage stellt subjektive Besteuerungsgrundlage dar**
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Verwandte Fundstellen
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