Gesetz

§ 125 AO

Vorschrift im Abgabenordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Nichtigkeit nach § 125 Abs. 1 AO setzt einen besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler voraus. Ein Verwaltungsakt ist erst dann nichtig, wenn die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verwaltung so schwer verletzt wurden, dass seine Anerkennung als verbindlich unzumutbar wäre. Ist ein Verwaltungsakt nichtig, kann nach § 125 Abs. 5 AO die Feststellung der Nichtigkeit beantragt werden. Dabei ist genau zu prüfen, ob die Finanzbehörde über diesen Antrag tatsächlich durch Verwaltungsakt entscheidet oder lediglich unverbindlich ihre Rechtsauffassung mitteilt.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 125 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen unterliegt eigenen Verjährungsvorschriften.
  • § 364b AO ermöglicht dem Finanzamt, den Steuerpflichtigen aufzufordern,
  • Merke: Eine Schätzung ist ein Ermittlungsinstrument und keine Sanktion. Strafschätzungen sind unzulässig.

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