§ 125 Abs. 5 AO
Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 5)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Nichtigkeit nach § 125 Abs. 1 AO setzt einen besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler voraus. Ein Verwaltungsakt ist erst dann nichtig, wenn die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verwaltung so schwer verletzt wurden, dass seine Anerkennung als verbindlich unzumutbar wäre. Ist ein Verwaltungsakt nichtig, kann nach § 125 Abs. 5 AO die Feststellung der Nichtigkeit beantragt werden. Dabei ist genau zu prüfen, ob die Finanzbehörde über diesen Antrag tatsächlich durch Verwaltungsakt entscheidet oder lediglich unverbindlich ihre Rechtsauffassung mitteilt.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 125 Abs. 5 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 5) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Merke: Eine Schätzung ist ein Ermittlungsinstrument und keine Sanktion. Strafschätzungen sind unzulässig.
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.