Gesetz

§ 12 Abs. 1 BewG

Vorschrift im Bewertungsgesetz (Abs. 1)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

ÜBRIGES VERMÖGEN, § 12 ErbStG i. V. m. § … BewG c) privates Bankguthaben Wertermittlung / Wertansatz: Nennwert, § 12 Abs. 1 BewG

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 12 Abs. 1 BewG steht in steuerstoff für Vorschrift im Bewertungsgesetz (Abs. 1) und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • ÜBRIGES VERMÖGEN, § 12 ErbStG i. V. m. § … BewG
  • Wertermittlung / Wertansatz: Nennwert, § 12 Abs. 1 BewG
  • Gegenwartswert, § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BewG
  • Wertermittlung / Wertansatz: Rückkaufswert, § 12 Abs. 4 BewG
  • Bei zwei Kindern und ohne Ehegatten beträgt der gesetzliche Erbteil des K1 1/2. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte davon. Für seine zivilrechtliche Höhe zählt der tatsächliche Nachlasswert von 4.000.000 €: Pflichtteil = 1.000.000 €.

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Verwandte Fundstellen

Zurück zum Lexikon