Gesetz

§ 11 Abs. 3 KStG

Vorschrift im Körperschaftsteuergesetz (Abs. 3)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Im Rahmen der Liquidation einer GmbH werden bestehende Verbindlichkeiten steuerlich im Abwicklungs-Endvermögen berücksichtigt, das nach § 11 Abs. 3 KStG den zur Verteilung kommenden Vermögensbestand abzüglich der steuerfreien Vermögensmehrungen umfasst. Das Abwicklungs-Endvermögen ist mit den gemeinen Werten anzusetzen; sämtliche zum Bilanzstichtag bestehenden Verbindlichkeiten sind nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu passivieren und mindern das Endvermögen. Dies betrifft sowohl laufende Verbindlichkeiten als auch Rückstellungen für vorhersehbare Risiken und Verluste, die bis zum Abschluss der Liquidation entstehen können. Der Liquidationsgewinn ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Abwicklungs-Endvermögens und des Abwicklungs-Anfangsvermögens (§ 11 Abs. 2 KStG). Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Liquidation noch bestehen, werden also als Passiva im Endvermögen

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 11 Abs. 3 KStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Körperschaftsteuergesetz (Abs. 3) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Zusammenfassend: Noch bestehende Verbindlichkeiten der GmbH werden im Zeitpunkt der Liquidation als Passiva im Abwicklungs-Endvermögen berücksichtigt und mindern den steuerpflichtigen Liquidationsgewinn nach § 11 KStG.

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