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Umsatzsteuer

Innergemeinschaftliche Lieferung: Nachweis und Mehrzweckgutschein

Praxisüberblick zum Beleg- und Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen sowie zur Ermittlung der Vergütung bei Mehrzweckgutscheinen.

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KERNIDEE Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist die Steuerfreiheit nur sicher, wenn der Unternehmer nachweisen kann, dass der Liefergegenstand tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt ist. Neben dem Belegnachweis ist ein ordnungsgemäßer Buchnachweis erforderlich. Der Beitrag behandelt außerdem die Ermittlung der Vergütung bei Mehrzweckgutscheinen.

1. NACHWEIS DER INNERGEMEINSCHAFTLICHEN LIEFERUNG Da innerhalb der EU keine Grenzkontrollen stattfinden, muss der Unternehmer den tatsächlichen Transport des Liefergegenstands in einen anderen Mitgliedstaat anderweitig dokumentieren. Als zentraler Nachweis dient die Gelangensbestätigung.

Die Bestätigung kann insbesondere folgende Angaben enthalten: • Name und Anschrift des Abnehmers. • Ausstellungsdatum der Bestätigung. • Handelsübliche Bezeichnung und Menge der gelieferten Gegenstände. • Monat und Ort des Erhalts der Gegenstände im anderen EU-Mitgliedstaat.

Die Bestätigung ist grundsätzlich vom Abnehmer oder einem Beauftragten zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung ist nach dem Beitrag keine Unterschrift erforderlich, wenn erkennbar ist, dass die Übermittlung vom Abnehmer oder dessen Beauftragten stammt; wesentlich ist dabei insbesondere die Absenderangabe.

Bei Reihengeschäften darf in der Gelangensbestätigung nur derjenige als Abnehmer bezeichnet werden, der die konkrete Lieferung tatsächlich erhält. Der Abnehmer einer ruhenden Lieferung ist hierfür nicht maßgeblich.

2. FORM UND ALTERNATIVE NACHWEISE Für die Gelangensbestätigung ist nach dem Beitrag keine bestimmte Form vorgeschrieben. Sie kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen, sofern die erforderlichen Angaben insgesamt enthalten sind.

Neben der Gelangensbestätigung können weitere Nachweise zulässig sein, insbesondere Frachtbriefe oder Bescheinigungen des Spediteurs.

Wird der Gegenstand durch einen vom Lieferer oder Abnehmer beauftragten Dritten, z. B. einen Spediteur, befördert, können die erforderlichen Angaben gegenüber dem beauftragten selbständigen Dritten gemacht werden. Dieser muss dem Lieferer den entsprechenden Beleg nachweisen bzw. bestätigen können.

3. BUCHNACHWEIS Der Ausfuhr- bzw. Nachweis der Voraussetzungen wird durch einen Buchnachweis ergänzt. Nach § 17c UStDV müssen sich die Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung unmittelbar und eindeutig aus der Buchführung ergeben.

Es genügt nicht, wenn nur Belege vorhanden sind, ohne dass sich die Zuordnung aus den Aufzeichnungen ergibt. Belege und Aufzeichnungen müssen sich gegenseitig ergänzen und einen nachvollziehbaren Zusammenhang bilden.

4. AUFZEICHNUNGEN IN BEFÖRDERUNGS- UND VERSENDUNGSFÄLLEN Wird der Liefergegenstand vom Lieferanten oder Abnehmer in einen anderen EU-Mitgliedstaat befördert oder versendet, soll der Lieferant nach dem Beitrag insbesondere folgende Daten aufzeichnen: • Name und Anschrift des Abnehmers. • Name und Anschrift eines Beauftragten des Abnehmers, sofern ein solcher eingeschaltet ist. • Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers. • Handelsübliche Bezeichnung und Menge des Liefergegenstands. • Tag der Lieferung. • Vereinbartes Entgelt bei Regelversteuerung bzw. vereinnahmtes Entgelt bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten. • Art und Umfang einer etwaigen Be- oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet. • Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet. • Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.

5. AUFZEICHNUNGEN BEI VERBRINGEN Von einem Verbringen spricht man, wenn ein Unternehmer einen Gegenstand aus seinem Unternehmen aus dem Inland zu seiner eigenen Verfügung in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbringt.

Nach dem Beitrag sind insbesondere aufzuzeichnen: • Handelsübliche Bezeichnung und Menge des verbrachten Gegenstands. • Anschrift und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmensteils im anderen EU-Mitgliedstaat. • Tag des Verbringens. • Bemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG.

Bei Fahrzeugen ist zusätzlich die Fahrzeug-Identifikationsnummer aufzuzeichnen.

6. MEHRZWECKGUTSCHEIN: HÖHE DER VERGÜTUNG Verkauft eine Mittelsperson einen Mehrzweckgutschein im eigenen Namen, muss ihre Vergütung bestimmt werden. Sind mehrere Mittelspersonen in der Vertriebskette beteiligt und existiert keine gesonderte Vergütungsvereinbarung oder Kenntnis über den Endkundenverkaufspreis, kann sich die Vergütung aus der Differenz zwischen dem Gutscheinwert und dem Einkaufspreis der jeweiligen Mittelsperson ergeben.

Praxisbeispiel aus dem Beitrag: Ein Händler erwirbt einen Gutschein mit einem Gutscheinwert von 100 EUR für 90 EUR und verkauft ihn für 95 EUR an einen Einzelhändler weiter. Der Einzelhändler verkauft ihn anschließend für 100 EUR an den Endkunden. Zwischen den Beteiligten bestehen keine gesonderten Vergütungsvereinbarungen.

Für die Leistung des Unternehmers an den Händler beträgt die Bemessungsgrundlage 10 EUR abzüglich Umsatzsteuer, nämlich Gutscheinwert 100 EUR minus Einkaufspreis 90 EUR.

Für die Leistung des Einzelhändlers an den Unternehmer beträgt die Vergütung 5 EUR abzüglich Umsatzsteuer, nämlich Gutscheinwert 100 EUR minus eigener Einkaufspreis 95 EUR.

PRAXIS-CHECKLISTE 1. Nachweis des tatsächlichen Gelangens in einen anderen EU-Mitgliedstaat sicherstellen. 2. Gelangensbestätigung oder zulässigen Alternativbeleg vollständig dokumentieren. 3. Bei elektronischer Bestätigung Herkunft/Absender nachvollziehbar festhalten. 4. Bei Reihengeschäften den tatsächlichen Warenempfänger korrekt bestimmen. 5. Buchnachweis so führen, dass sich die Voraussetzungen unmittelbar und eindeutig aus den Aufzeichnungen ergeben. 6. Bei Beförderungs-, Versendungs- und Verbringungsfällen die vorgeschriebenen Angaben vollständig erfassen. 7. Bei Mehrzweckgutscheinen die Vergütung jeder Mittelsperson aus der jeweiligen Differenz nachvollziehbar ermitteln.

MERKSATZ Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung = Warenbewegung nachweisen + Buchführung eindeutig dokumentieren. Beim Mehrzweckgutschein ist die Vergütung der Mittelsperson regelmäßig aus ihrer wirtschaftlichen Handelsspanne abzuleiten.