§ 1 ErbStG
Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 1 ErbStG · Steuerpflichtige Vorgänge
Absatz 1
Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen 1. der Erwerb von Todes wegen; 2. die Schenkungen unter Lebenden; 3. die Zweckzuwendungen; 4. das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Zeitpunkt.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)
Steuerstoff-Erklärung
Erbschaftsteuer: § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 ErbStG und §§ 1922 ff. BGB Schenkungsteuer: § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und §§ 516 ff. BGB
Worum geht es?
§ 1 ErbStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 ErbStG und §§ 1922 ff. BGB
- § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und §§ 516 ff. BGB
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