Verwaltung

LStR

Lohnsteuer-Richtlinien

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

- § 9 EStG – Werbungskosten - § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG – Werkzeuge und typische Berufskleidung - § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG – AfA bei Arbeitsmitteln - § 12 Nr. 1 EStG – Kosten der privaten Lebensführung - § 3 Nr. 30 EStG – Werkzeuggeld - § 3 Nr. 31 EStG – typische Berufskleidung - R 9.12 LStR und H 9.12 LStH – Arbeitsmittel

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

LStR steht in steuerstoff für Lohnsteuer-Richtlinien und wird in 5 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Aufwendungen für **Arbeitsmittel** gehören zu den Werbungskosten, wenn der Arbeitnehmer die Gegenstände zur Ausübung seines Berufs verwendet und sie nicht vom Arbeitgeber gestellt werden.
  • Liegt überhaupt ein Sachbezug oder bereits eine Geldleistung vor?
  • Im Übrigen, insbesondere bei Flug- und Schiffsreisen, ist R 9.6 Abs. 3 LStR zu beachten.
  • Das Bundeskabinett hat am Mittwoch den Entwurf für geänderte Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 2027 beschlossen. Die seit 2023 geltenden Richtlinien werden damit an Gesetzesänderungen und Rechtsprechung angepasst und konkretisiert.
  • Die Regelungen für die Tarifermäßigung nach § 34 EStG im Lohnsteuerabzugsverfahren wurden infolge der Abschaffung der Ermäßigung gestrichen (R 39b.6 LStR 2027-E, R 42b Abs. 2 LStR 2027-E).

Passende Wissensbeiträge

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