Verwaltung

LStR

Lohnsteuer-Richtlinien

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

- § 9 EStG – Werbungskosten - § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG – Werkzeuge und typische Berufskleidung - § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG – AfA bei Arbeitsmitteln - § 12 Nr. 1 EStG – Kosten der privaten Lebensführung - § 3 Nr. 30 EStG – Werkzeuggeld - § 3 Nr. 31 EStG – typische Berufskleidung - R 9.12 LStR und H 9.12 LStH – Arbeitsmittel

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

LStR steht in steuerstoff für Lohnsteuer-Richtlinien und wird in 4 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Aufwendungen für **Arbeitsmittel** gehören zu den Werbungskosten, wenn der Arbeitnehmer die Gegenstände zur Ausübung seines Berufs verwendet und sie nicht vom Arbeitgeber gestellt werden.
  • Liegt überhaupt ein Sachbezug oder bereits eine Geldleistung vor?
  • Im Übrigen, insbesondere bei Flug- und Schiffsreisen, ist R 9.6 Abs. 3 LStR zu beachten.
  • Sind Lohnbuchhaltung, zuständiger Berater und Geschäftsführung verfügbar?

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

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