LStR
Lohnsteuer-Richtlinien
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
- § 9 EStG – Werbungskosten - § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG – Werkzeuge und typische Berufskleidung - § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG – AfA bei Arbeitsmitteln - § 12 Nr. 1 EStG – Kosten der privaten Lebensführung - § 3 Nr. 30 EStG – Werkzeuggeld - § 3 Nr. 31 EStG – typische Berufskleidung - R 9.12 LStR und H 9.12 LStH – Arbeitsmittel
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
LStR steht in steuerstoff für Lohnsteuer-Richtlinien und wird in 4 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Aufwendungen für **Arbeitsmittel** gehören zu den Werbungskosten, wenn der Arbeitnehmer die Gegenstände zur Ausübung seines Berufs verwendet und sie nicht vom Arbeitgeber gestellt werden.
- Liegt überhaupt ein Sachbezug oder bereits eine Geldleistung vor?
- Im Übrigen, insbesondere bei Flug- und Schiffsreisen, ist R 9.6 Abs. 3 LStR zu beachten.
- Sind Lohnbuchhaltung, zuständiger Berater und Geschäftsführung verfügbar?
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.
- Arbeitsmittel: Abziehbare Kosten beim ArbeitnehmerArbeitnehmerBeruflich veranlasste Aufwendungen für Arbeitsmittel können Arbeitnehmer als Werbungskosten abziehen. Bei gemischter Nutzung kommt es auf den beruflichen Nutzungsanteil an. Geringwertige Arbeitsmittel können sofort abziehbar sein, höherwertige Gegenstände sind grundsätzlich über die Nutzungsdauer abzuschreiben.
- Sachbezüge bei ArbeitnehmernArbeitnehmerSachbezüge sind nicht in Geld bestehende Vorteile aus dem Arbeitsverhältnis. Entscheidend sind die Abgrenzung zu Geldleistungen, die richtige Bewertung und mögliche Begünstigungen wie die monatliche 50-EUR-Freigrenze, amtliche Sachbezugswerte und der Rabattfreibetrag.
- Auslandsreisen: Verpflegungspauschalen bei Zwischentagen und AnschlussreisenEinkommensteuerBei Auslandsreisen richtet sich der Pauschbetrag für Zwischentage regelmäßig nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht. Schließt sich an einen Rückreisetag unmittelbar eine weitere Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen; Mahlzeitengestellungen werden tagesbezogen von der maßgebenden 24-Stunden-Pauschale gekürzt.
- Lohnsteuer-AußenprüfungLohnsteuerKompakter Praxisleitfaden zu Prüfungsanordnung, Vorbereitung, Datenzugriff, typischen Prüffeldern sowie Haftung und Nachversteuerung.