Gesetz

§ 33 UStDV

Vorschrift im Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

- Kleinbetragsrechnungen nach § 33 UStDV, - Fahrausweise nach § 34 UStDV.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 33 UStDV steht in steuerstoff für Vorschrift im Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung und wird in 8 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Der Countdown läuft: Ab 2027 müssen viele Unternehmen E-Rechnungen ausstellen
  • Seit dem 1.1.2025 müssen Unternehmen im inländischen B2B-Bereich auf die E-Rechnung vorbereitet sein. Auf der Eingangsseite müssen E-Rechnungen bereits empfangen werden können. Für die Ausstellung gelten Übergangsregelungen bis Ende 2027.
  • E-Rechnung: Umstellung bis zum 1.1.2027 vorbereiten
  • Deutschland hat die E-Rechnung bereits vorgezogen. Die hierfür erforderliche unionsrechtliche Genehmigung erfolgte durch Durchführungsbeschluss des EU-Rats vom 25.7.2023.
  • Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht bestehen neben den zeitlich beschränkten Übergangsregelungen in § 27 Abs. 38 dauerhaft für Kleinbetragsrechnungen gem. § 33 UStDV und Fahrausweise, die gem. § 34 UStDV als Rechnungen gelten.

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