Gesetz

§ 33 UStDV

Vorschrift im Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Es ist nicht erforderlich, die genaue gesetzliche Vorschrift zu nennen; ein umgangssprachlicher Hinweis, der den Grund der Steuerbefreiung erkennen lässt (z. B. „umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung“ oder „innergemeinschaftliche Lieferung“), genügt. Auch bei Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) und Rechnungen von Kleinunternehmern (§ 34a UStDV) ist ein entsprechender Hinweis Pflicht.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 33 UStDV steht in steuerstoff für Vorschrift im Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG muss eine Rechnung im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf enthalten, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
  • Bei einer Rechnung bis 250 € gelten die Vereinfachungen des § 33 UStDV. Eine gesonderte Angabe des Leistungsempfängers und ein gesonderter Umsatzsteuerausweis sind nicht in jedem Fall erforderlich.
  • UStAE 14.1 Abs. 6–8 fasst zentrale Regeln zur Ausstellung von E-Rechnungen nach § 14 UStG zusammen.

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