§ 34a UStDV
Vorschrift im Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Es ist nicht erforderlich, die genaue gesetzliche Vorschrift zu nennen; ein umgangssprachlicher Hinweis, der den Grund der Steuerbefreiung erkennen lässt (z. B. „umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung“ oder „innergemeinschaftliche Lieferung“), genügt. Auch bei Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) und Rechnungen von Kleinunternehmern (§ 34a UStDV) ist ein entsprechender Hinweis Pflicht.
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Worum geht es?
§ 34a UStDV steht in steuerstoff für Vorschrift im Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG muss eine Rechnung im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf enthalten, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
- UStAE 14.1 Abs. 6–8 fasst zentrale Regeln zur Ausstellung von E-Rechnungen nach § 14 UStG zusammen.
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- Rechnung bei steuerbefreiten Umsätzen: Hinweis auf die SteuerbefreiungUmsatzsteuerNach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG muss eine Rechnung bei einer Steuerbefreiung einen Hinweis enthalten, aus dem der Grund der Steuerbefreiung erkennbar ist; die genaue gesetzliche Vorschrift muss nicht genannt werden.
- E-Rechnung nach § 14 UStG: Pflicht, Ausnahmen und ZustimmungUmsatzsteuerUStAE 14.1 Abs. 6–8 grenzt die Pflicht zur E-Rechnung insbesondere danach ab, ob Leistungen zwischen inländischen Unternehmern für das Unternehmen ausgeführt werden, und nennt wichtige Ausnahmen sowie die Fälle, in denen für eine elektronische Rechnung die Zustimmung des Empfängers erforderlich ist.