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Jahresabschluss

Jahresabschluss nach HGB: Überblick

Bestandteile, Rechtsgrundlagen, Größenklassen, Aufstellungsfristen und Erleichterungen des handelsrechtlichen Einzelabschlusses.

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Der handelsrechtliche Jahresabschluss bildet den rechnerischen Abschluss der Buchführung für ein Geschäftsjahr. Er informiert insbesondere über Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und bildet zugleich eine wichtige Grundlage für Ausschüttung, Besteuerung, Prüfung und Offenlegung.

1. Bestandteile des Jahresabschlusses Für Kaufleute besteht der Einzelabschluss grundsätzlich aus:

  • Bilanz: Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden,
  • Gewinn- und Verlustrechnung: Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs.

Bei Kapitalgesellschaften und den ihnen nach § 264a HGB gleichgestellten haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaften kommt grundsätzlich ein Anhang hinzu. Kleinstkapitalgesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Anhang verzichten, wenn die vorgeschriebenen Angaben unter der Bilanz gemacht werden.

Der Lagebericht gehört zwar zur handelsrechtlichen Rechnungslegung, ist aber kein Bestandteil des Jahresabschlusses. Kleine Kapitalgesellschaften sind regelmäßig von seiner Aufstellung befreit.

Nicht konzernabschlusspflichtige kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften müssen den Jahresabschluss zusätzlich um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel erweitern; ein Segmentbericht ist freiwillig möglich.

2. Zentrale Rechtsgrundlagen

  • §§ 238–241 HGB: Buchführung und Inventar,
  • §§ 242–263 HGB: allgemeine Vorschriften für alle Kaufleute,
  • §§ 264–289f HGB: ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften,
  • § 264a HGB: Gleichstellung bestimmter haftungsbeschränkter Personenhandelsgesellschaften, insbesondere vieler GmbH & Co. KGs,
  • §§ 336–339 HGB: Besonderheiten für Genossenschaften,
  • Publizitätsgesetz: zusätzliche Pflichten sehr großer Unternehmen bestimmter Rechtsformen.

Zusätzlich können rechtsformspezifische Regelungen aus AktG, GmbHG und GenG sowie branchenspezifische Vorschriften zu beachten sein.

3. Befreiung kleiner Einzelkaufleute Einzelkaufleute können nach §§ 241a und 242 Abs. 4 HGB von Buchführung, Inventar und handelsrechtlichem Jahresabschluss befreit sein, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen jeweils nicht mehr als:

aufweisen.

Beide Grenzen müssen eingehalten werden. Bei Neugründung genügt die Prüfung am ersten Abschlussstichtag.

4. Größenklassen der Kapitalgesellschaften Die Einordnung richtet sich grundsätzlich danach, ob mindestens zwei von drei Merkmalen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten werden.

Kleinstkapitalgesellschaft:

  • Bilanzsumme höchstens 450.000 EUR,
  • Umsatzerlöse höchstens 900.000 EUR,
  • höchstens 10 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

Kleine Kapitalgesellschaft:

  • Bilanzsumme höchstens 7,5 Mio. EUR,
  • Umsatzerlöse höchstens 15 Mio. EUR,
  • höchstens 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

Mittelgroße Kapitalgesellschaft:

  • überschreitet mindestens zwei Grenzen einer kleinen Gesellschaft und
  • überschreitet mindestens zwei der folgenden Werte nicht:
  • 25 Mio. EUR Bilanzsumme,
  • 50 Mio. EUR Umsatzerlöse,
  • 250 Arbeitnehmer.

Große Kapitalgesellschaft:

  • überschreitet mindestens zwei der Grenzen für mittelgroße Gesellschaften,
  • kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften gelten unabhängig von ihrer Größe stets als groß.

Wichtig: Die Umsatzgrenze für mittelgroße Gesellschaften beträgt aktuell 50 Mio. EUR, nicht 60 Mio. EUR.

5. Größenabhängige Erleichterungen Kleinstkapitalgesellschaften können insbesondere:

  • eine stark verkürzte Bilanz und GuV aufstellen,
  • unter Voraussetzungen auf den Anhang verzichten,
  • die Bilanz hinterlegen statt den vollständigen Jahresabschluss offenzulegen.

Kleine Kapitalgesellschaften profitieren insbesondere von:

  • verkürzten Gliederungen,
  • zahlreichen Anhangerleichterungen,
  • Befreiung vom Lagebericht,
  • grundsätzlich keiner gesetzlichen Abschlussprüfung,
  • längerer Aufstellungsfrist.

Mittelgroße Gesellschaften erhalten einzelne Erleichterungen, sind aber grundsätzlich prüfungs- und offenlegungspflichtig. Große und kapitalmarktorientierte Gesellschaften unterliegen den umfassendsten Anforderungen.

6. Aufstellungsfristen Kapitalgesellschaften müssen den Jahresabschluss grundsätzlich innerhalb der ersten drei Monate des neuen Geschäftsjahrs aufstellen. Kleine Kapitalgesellschaften dürfen ihn später aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, spätestens jedoch innerhalb der ersten sechs Monate.

Für andere Kaufleute gilt, dass der Jahresabschluss innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen ist.

7. Prüfung, Feststellung und Offenlegung Diese Schritte sind voneinander zu unterscheiden:

  • Aufstellung: Erstellung durch die gesetzlichen Vertreter,
  • Prüfung: gesetzliche oder freiwillige Prüfung durch einen Abschlussprüfer,
  • Feststellung: gesellschaftsrechtliche Billigung des Abschlusses,
  • Offenlegung oder Hinterlegung: Übermittlung an das Unternehmensregister.

Die konkreten Pflichten hängen insbesondere von Rechtsform, Größenklasse, Kapitalmarktorientierung und Branche ab.

8. Befreiungen im Konzern Tochtergesellschaften können unter engen Voraussetzungen von bestimmten Pflichten zur Aufstellung, Prüfung oder Offenlegung befreit sein. Für Kapitalgesellschaften ist insbesondere § 264 Abs. 3 HGB, für haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften § 264b HGB zu prüfen. Erforderlich sind unter anderem die Einbeziehung in einen befreienden Konzernabschluss und die Erfüllung besonderer Erklärungs- und Offenlegungsvoraussetzungen.

9. Sehr große Unternehmen nach dem Publizitätsgesetz Auch Einzelkaufleute, typische Personenhandelsgesellschaften und bestimmte andere Unternehmen können nach dem Publizitätsgesetz rechnungslegungspflichtig werden. Maßgeblich ist grundsätzlich, ob an drei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der folgenden Werte überschritten werden:

  • 65 Mio. EUR Bilanzsumme,
  • 130 Mio. EUR Umsatzerlöse,
  • durchschnittlich mehr als 5.000 Arbeitnehmer.

Praxischeck

  • Kaufmannseigenschaft und Rechtsform geklärt?
  • Befreiung nach § 241a HGB geprüft?
  • Bestandteile des Abschlusses richtig bestimmt?
  • § 264a HGB bei einer GmbH & Co. KG berücksichtigt?
  • Größenklasse anhand von zwei der drei Merkmale geprüft?
  • Zweijahresregel bzw. Sonderregel für Neugründungen beachtet?
  • Anhang und Lagebericht erforderlich?
  • Prüfungs-, Offenlegungs- oder Hinterlegungspflicht bestimmt?
  • Aufstellungsfrist dokumentiert?
  • Konzernbefreiung nach § 264 Abs. 3 oder § 264b HGB geprüft?

Typische Fehler

  • Lagebericht wird als Bestandteil des Jahresabschlusses bezeichnet.
  • Größenklasse wird nur anhand eines einzigen Merkmals bestimmt.
  • Vorjahreswerte und Zweijahresregel werden nicht geprüft.
  • Eine GmbH & Co. KG wird wie eine gewöhnliche KG behandelt.
  • Die Umsatzgrenze für mittelgroße Gesellschaften wird mit 60 Mio. EUR statt 50 Mio. EUR angesetzt.
  • Aufstellung, Feststellung, Prüfung und Offenlegung werden verwechselt.
  • Kleinst- und Klein-Erleichterungen werden ohne Prüfung der Ausschlusstatbestände angewendet.
  • Handelsrechtliche und steuerliche Buchführungsbefreiung werden gleichgesetzt.