Gesetz

§ 241a HGB

Vorschrift im Handelsgesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

3. Befreiung kleiner Einzelkaufleute Einzelkaufleute können nach §§ 241a und 242 Abs. 4 HGB von Buchführung, Inventar und handelsrechtlichem Jahresabschluss befreit sein, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen jeweils nicht mehr als: - 800.000 EUR Umsatzerlöse und - 80.000 EUR Jahresüberschuss aufweisen. Praxischeck - Kaufmannseigenschaft und Rechtsform geklärt? - Befreiung nach § 241a HGB geprüft? - Bestandteile des Abschlusses richtig bestimmt? - § 264a HGB bei einer GmbH & Co. KG berücksichtigt? - Größenklasse anhand von zwei der drei Merkmale geprüft? - Zweijahresregel bzw. Sonderregel für Neugründungen beachtet? - Anhang und Lagebericht erforderlich? - Prüfungs-, Offenlegungs- oder Hinterlegungspflicht bestimmt? - Aufstellungsfrist dokumentiert? - Konzernbefreiung nach § 264 Abs. 3 oder § 264b HGB geprüft?

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 241a HGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Handelsgesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Einzelkaufleute können nach §§ 241a und 242 Abs. 4 HGB von Buchführung, Inventar und handelsrechtlichem Jahresabschluss befreit sein, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen jeweils nicht mehr als:

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