Gesetz

§ 264a HGB

Vorschrift im Handelsgesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Der Anhang ergänzt Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und soll die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage verständlich erläutern. Für GmbH ergeben sich die Pflichten vor allem aus HGB, EGHGB und GmbHG. Eine GmbH & Co. KG im Anwendungsbereich des § 264a HGB wird für die Rechnungslegung weitgehend wie eine Kapitalgesellschaft behandelt. Eine GmbH & Co. KG fällt typischerweise unter § 264a HGB, wenn keine natürliche Person unbeschränkt haftet. Dann gelten die Rechnungslegungsvorschriften der §§ 264–330 HGB grundsätzlich entsprechend.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 264a HGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Handelsgesetzbuch und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Eine GmbH & Co. KG fällt typischerweise unter § 264a HGB, wenn keine natürliche Person unbeschränkt haftet. Dann gelten die Rechnungslegungsvorschriften der §§ 264–330 HGB grundsätzlich entsprechend.
  • [KB-IMAGE:/knowledge-base/gmbh-co-kg-anhang-struktur.svg|Struktur einer GmbH & Co. KG mit GmbH als Komplementärin|Grundstruktur der GmbH & Co. KG: GmbH als Komplementärin, Vertretung und Geschäftsführung sowie Rechnungslegung nach § 264a HGB.]
  • Merksatz:** Bei der GmbH & Co. KG zuerst prüfen, ob § 264a HGB am Abschlussstichtag greift. Danach gelten grundsätzlich die Kapitalgesellschaftsvorschriften plus die Sonderangaben des § 264c HGB.
  • Rechtsform und Anwendung des § 264a HGB geprüft?
  • GmbH & Co. KG wird wie eine gewöhnliche KG behandelt und § 264a HGB übersehen.

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