Gesetz

§ 264 Abs. 3 HGB

Pflichten zum Jahresabschluss (Abs. 3) — Handelsgesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

8. Befreiungen im Konzern Tochtergesellschaften können unter engen Voraussetzungen von bestimmten Pflichten zur Aufstellung, Prüfung oder Offenlegung befreit sein. Für Kapitalgesellschaften ist insbesondere § 264 Abs. 3 HGB, für haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften § 264b HGB zu prüfen. Erforderlich sind unter anderem die Einbeziehung in einen befreienden Konzernabschluss und die Erfüllung besonderer Erklärungs- und Offenlegungsvoraussetzungen. Praxischeck - Kaufmannseigenschaft und Rechtsform geklärt? - Befreiung nach § 241a HGB geprüft? - Bestandteile des Abschlusses richtig bestimmt? - § 264a HGB bei einer GmbH & Co. KG berücksichtigt? - Größenklasse anhand von zwei der drei Merkmale geprüft? - Zweijahresregel bzw. Sonderregel für Neugründungen beachtet? - Anhang und Lagebericht erforderlich? - Prüfungs-, Offenlegungs- oder Hinterlegungspflicht bestimmt? - Aufstellungsfr

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 264 Abs. 3 HGB steht in steuerstoff für Pflichten zum Jahresabschluss (Abs. 3) — Handelsgesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Konzernbefreiung nach § 264 Abs. 3 oder § 264b HGB geprüft?

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