Gesetz

§ 238 Abs. 1 HGB

Buchführungspflicht (Abs. 1) — Handelsgesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

1) Nachvollziehbarkeit / Nachprüfbarkeit (§ 145 Abs. 1 AO, § 238 Abs. 1 HGB, GoBD Rn. 30–35 und 145–150) - Ein sachverständiger Dritter muss sich in angemessener Zeit einen Überblick über Geschäftsvorfälle und Lage des Unternehmens verschaffen können. - Geschäftsvorfälle in Entstehung und Abwicklung verfolgbar (progressiv vom Beleg zur Bilanz, retrograd zurück).

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 238 Abs. 1 HGB steht in steuerstoff für Buchführungspflicht (Abs. 1) — Handelsgesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Nachvollziehbarkeit / Nachprüfbarkeit (§ 145 Abs. 1 AO, § 238 Abs. 1 HGB, GoBD Rn. 30–35 und 145–150)

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