§ 145 Abs. 1 AO
Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 1)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
1) Nachvollziehbarkeit / Nachprüfbarkeit (§ 145 Abs. 1 AO, § 238 Abs. 1 HGB, GoBD Rn. 30–35 und 145–150) - Ein sachverständiger Dritter muss sich in angemessener Zeit einen Überblick über Geschäftsvorfälle und Lage des Unternehmens verschaffen können. - Geschäftsvorfälle in Entstehung und Abwicklung verfolgbar (progressiv vom Beleg zur Bilanz, retrograd zurück).
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 145 Abs. 1 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Nachvollziehbarkeit / Nachprüfbarkeit (§ 145 Abs. 1 AO, § 238 Abs. 1 HGB, GoBD Rn. 30–35 und 145–150)
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