Bewertungsgesetz (BewG) – §§ 1 bis 190
Bewertungsgesetz nach dem bereitgestellten Material: allgemeine Bewertung, Betriebsvermögen, gesonderte Feststellungen sowie land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Grundvermögen bis § 190.
BEWERTUNGSGESETZ (BewG) – bereitgestellter Inhalt §§ 1–190
ERSTER TEIL – ALLGEMEINE BEWERTUNGSVORSCHRIFTEN (§§ 1–16)
§ 1 Geltungsbereich: Die allgemeinen Bewertungsvorschriften gelten für bundesrechtlich geregelte öffentlich-rechtliche Abgaben, soweit keine besonderen Bewertungsvorschriften vorgehen.
§ 2 Wirtschaftliche Einheit: Jede wirtschaftliche Einheit ist gesondert und im Ganzen zu bewerten. Maßgeblich sind Verkehrsauffassung, örtliche Gewohnheit, tatsächliche Übung, Zweckbestimmung und wirtschaftliche Zusammengehörigkeit.
§ 3: Bei mehreren Beteiligten wird der Gesamtwert ermittelt und grundsätzlich nach Anteilen verteilt. § 3a ist weggefallen.
§§ 4–8: Aufschiebend bedingter Erwerb wird erst bei Bedingungseintritt berücksichtigt; auflösend bedingter Erwerb zunächst wie unbedingter Erwerb. Aufschiebend bedingte Lasten bleiben zunächst außer Ansatz, auflösend bedingte Lasten werden grundsätzlich abgezogen. Entsprechendes gilt bei Ereignissen mit ungewissem Zeitpunkt.
§ 9 Gemeiner Wert: Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei Veräußerung erzielbar wäre. Objektive preisbeeinflussende Umstände sind einzubeziehen; ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse nicht.
§ 10 Teilwert: Betrag, den ein Erwerber des ganzen fortgeführten Unternehmens im Gesamtkaufpreis für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde.
§ 11 Wertpapiere/Anteile: Börsenwerte grundsätzlich nach Stichtagskurs. Nicht notierte Kapitalgesellschaftsanteile mit gemeinem Wert; wenn keine zeitnahen Fremdverkäufe vorliegen, nach Ertragsaussichten oder anerkannter marktüblicher Methode. Substanzwert grundsätzlich Untergrenze. Investmentanteile mit Rücknahmepreis.
§ 12 Forderungen/Schulden: Grundsätzlich Nennwert; uneinbringliche Forderungen außer Ansatz. Bestimmte unverzinsliche langfristige Forderungen/Schulden werden mit 5,5 % abgezinst. Noch nicht fällige Versicherungsansprüche mit Rückkaufswert.
§ 13: Zeitlich bestimmte wiederkehrende Nutzungen/Leistungen nach Anlage 9a. Immerwährend 18,6-facher, unbestimmte Dauer grundsätzlich 9,3-facher Jahreswert.
§ 14: Lebenslängliche Nutzungen/Leistungen nach BMF-Vervielfältigern auf Basis der Sterbetafel; Rechnungszins 5,5 %. Besondere Berichtigung bei frühem Tod.
§ 15: Geldnutzung grundsätzlich 5,5 %, Sachnutzungen mit üblichen Mittelpreisen; schwankende Leistungen mit künftigem Durchschnitt.
§ 16: Jahreswert einer Nutzung höchstens BewG-Wert des Wirtschaftsguts geteilt durch 18,6.
ZWEITER TEIL – BESONDERE BEWERTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 17: Besondere Vorschriften nach Maßgabe der Einzelsteuergesetze; ergänzend grundsätzlich §§ 1–16. § 16 gilt nicht für Grunderwerbsteuer. § 18: Vermögensarten sind land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen.
EINHEITSBEWERTUNG (§§ 19–109) Zahlreiche Vorschriften §§ 19–94 sind im Ausgangsmaterial nur historisch, als Überschrift oder Zeitraum wiedergegeben.
§ 20: § 163 AO ist bei der Bewertung grundsätzlich nicht anzuwenden; Ausnahme für bestimmte Übergangsregelungen. § 30: Abrundung der in DM ermittelten Einheitswerte und Umrechnung in Euro. § 31: Ausländisches Sachvermögen nach allgemeinen Vorschriften, insbesondere § 9. § 70: Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein Grundstück; Sonderregeln für gemeinschaftliches Grundvermögen und Gebäude auf fremdem Grund.
BETRIEBSVERMÖGEN (§§ 95–109)
§ 95: Betriebsvermögen umfasst grundsätzlich alle Teile eines Gewerbebetriebs i.S.d. § 15 Abs. 1 und 2 EStG, die steuerliches Betriebsvermögen sind. Sonderregel für bestimmte ausländische Gesellschaften. Land- und Forstwirtschaft ist bei entsprechendem Hauptzweck kein Gewerbebetrieb.
§ 96: Freie Berufe nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG werden dem Gewerbebetrieb gleichgestellt.
§ 97: Regelt insbesondere Betriebsvermögen von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungsvereinen, öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten und bestimmten Personen-/Optionsgesellschaften; bei erfassten Personengesellschaften einschließlich steuerlichem Sonderbetriebsvermögen. Das Material enthält zusätzlich historische Fassungen.
§ 99: Betriebsgrundstücke werden je nach isolierter Einordnung wie Grundvermögen oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet.
§ 103: Betriebliche Schulden/Abzüge werden bei wirtschaftlichem Zusammenhang berücksichtigt. Rücklagen nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Zulassung für Erbschaftsteuerzwecke.
§ 109: Betriebsvermögen und Anteile am Betriebsvermögen mit gemeinem Wert; § 11 Abs. 2 entsprechend.
§ 121 Inlandsvermögen: insbesondere inländisches LuF-Vermögen, Grundvermögen, Betriebsvermögen, bestimmte Kapitalgesellschaftsanteile, registrierte Rechte, überlassene Wirtschaftsgüter, grundbesitzgesicherte Forderungen, stille Beteiligungen/partiarische Darlehen und Nutzungsrechte. § 123: Verordnungsermächtigung zu § 12 Abs. 4 Satz 3.
§§ 125–150: Im Material überwiegend historische Vorschriften zur Bewertung im Beitrittsgebiet bzw. früheren Grundbesitzbewertung.
GESONDERTE FESTSTELLUNGEN (§§ 151–156)
§ 151: Gesondert festzustellen sind insbesondere Grundbesitzwerte, Betriebsvermögenswerte/Anteile, Werte nicht notierter Kapitalgesellschaftsanteile sowie bestimmte gemeinschaftliche Vermögenswerte/Schulden. Feststellungen betreffen auch Art und Zurechnung. Innerhalb eines Jahres kann bei unwesentlich veränderten Verhältnissen ein Wert übernommen werden. Ausländisches Vermögen wird nicht gesondert festgestellt. Grundbesitzwerte auch für GrESt.
§ 152: Örtliche Zuständigkeit richtet sich je nach Gegenstand nach Belegenheit, Geschäftsleitung/Betriebsstätte, Tätigkeitsort, Sitz oder Vermögensverwaltung.
§ 153: Finanzamt kann Feststellungserklärung verlangen; Frist mindestens ein Monat. Grundsätzlich elektronische Übermittlung, Härtefallausnahme. § 181 Abs. 1 und 5 AO entsprechend.
§ 154: Beteiligte sind insbesondere Zurechnungsträger, zur Erklärung Aufgeforderte und relevante Steuer-/Gesamtschuldner. § 155: Rechtsbehelfsbefugnis der Beteiligten und bestimmter GrESt-Betroffener. § 156: Außenprüfung bei jedem Beteiligten zulässig.
ERBSCHAFTSTEUERLICHE BEWERTUNG (§§ 157 ff.)
§ 157: Grundbesitzwerte nach tatsächlichen und wertmäßigen Verhältnissen am Bewertungsstichtag. LuF nach §§ 158–175; Grundvermögen nach §§ 159, 176–198; Anteilswerte nach § 11 Abs. 2; Betriebsvermögen nach § 109 i.V.m. § 11 Abs. 2.
LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT (§§ 158–175)
§ 158: LuF ist planmäßige Nutzung natürlicher Bodenkräfte zur Pflanzen-/Tiererzeugung und Verwertung eigener Erzeugnisse. Wirtschaftliche Einheit ist der Betrieb. Zugehörig u.a. Grund und Boden, Wirtschaftsgebäude, Betriebsmittel, immaterielle Wirtschaftsgüter und Wohngebäude; ausgeschlossen u.a. bestimmte nichtbetriebliche Flächen, Wertpapiere, überhöhte Umlaufbestände, Geldforderungen und Pensionsverpflichtungen.
§ 159: LuF-Flächen werden Grundvermögen, wenn absehbar andere Nutzung zu erwarten ist. Besondere Regeln für existenztragende Betriebe und Bauland; Hofstellen-/hofnahe Ausnahme bis insgesamt 1 ha.
§ 160: Betrieb umfasst Wirtschaftsteil, Betriebswohnungen und Wohnteil. Wirtschaftsteil umfasst Nutzungen, Nebenbetriebe, Abbau-, Geringst- und Unland. Stückländereien können eigene Einheit sein. Gemeinschaftliche Tierhaltung nach § 13b EStG kann Betrieb bilden.
§ 161: Stichtagsverhältnisse für Betriebsgröße, Gebäude und stehende Betriebsmittel; Umlaufmittel nach Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs.
§ 162: Wirtschaftsteil mit gemeinem Wert unter Fortführungsannahme; gesonderte Wirtschaftswerte und Mindestwert. Bei bestimmten Veräußerungen/Entnahmen innerhalb 15 Jahren Liquidationswert nach § 166, vorbehaltlich Reinvestitionsausnahmen.
§ 163: Nachhaltige Ertragsfähigkeit/Reingewinn; grundsätzlich Durchschnitt der letzten fünf Wirtschaftsjahre. Werte nach Anlagen für Landwirtschaft, Forst, Weinbau, Gartenbau und Sondernutzungen. Geringstland 5,40 €/ha, Unland 0 €. Kapitalisierungszins 5,5 %, Faktor 18,6.
§ 164: Mindestwert aus Grund und Boden plus übrigen Wirtschaftsgütern/Besatzkapital; regionale Pachtpreise/Anlagen; 5,5 % und Faktor 18,6; Verbindlichkeiten mindern, Mindestwert nicht unter 0 €.
§ 165: Fortführungswert = Summe der Wirtschaftswerte, mindestens Mindestwert; nachgewiesener niedrigerer gemeiner Wert möglich, § 166 beachten.
§ 166: Liquidationswert: Grund und Boden grundsätzlich Bodenrichtwert minus 10 % Liquidationskosten; übrige Wirtschaftsgüter gemeiner Wert minus 10 %.
§ 167: Betriebswohnungen/Wohnteil nach Wohngrundstücksvorschriften §§ 182–196; Abgrenzung grundsätzlich höchstens fünffache bebaute Fläche; 15-%-Abschlag bei enger räumlicher Verbindung; niedrigerer gemeiner Wert nachweisbar.
§ 168: Grundbesitzwert = Wirtschaftsteil + Betriebswohnungen abzüglich zugehöriger Verbindlichkeiten + Wohnteil abzüglich zugehöriger Verbindlichkeiten; besondere Aufteilung bei Anteilen.
§ 169 Tierbestände: Zuordnung zur Landwirtschaft anhand gesetzlicher Vieheinheiten je Hektar; Reihenfolge bei Überschreitung und Umrechnung nach Anlagen 19/20. § 170: Umlaufende Betriebsmittel Landwirtschaft nur bis Durchschnitt der letzten fünf Jahre. §§ 171–172: Forst – eingeschlagenes Holz bis Nutzungssatz; besonderer Stichtag für nicht eingeschlagenes Holz. § 173: Weinbau – bei ausbauenden Betrieben Weinvorräte der letzten fünf Ernten normaler Umlaufbestand. § 174: Gartenbau – besondere Feststellungszeitpunkte 15. September bzw. 30. Juni. § 175: Übrige Nutzungen umfassen Sonderkulturen sowie u.a. Binnenfischerei, Teichwirtschaft, Fischzucht, Imkerei, Wanderschäferei, Saatzucht, Pilzanbau, Nützlingsproduktion und Weihnachtsbaumkulturen.
GRUNDVERMÖGEN (§§ 176–190 im bereitgestellten Ausschnitt)
§ 176: Grundvermögen umfasst Grund und Boden, Gebäude, Bestandteile/Zubehör, Erbbaurechte und Wohnungs-/Teileigentum, soweit nicht LuF oder Betriebsgrundstück. Bodenschätze und Betriebsvorrichtungen grundsätzlich nicht einbeziehen.
§ 177: Bewertungen nach §§ 179 und 182–196 basieren auf gemeinem Wert. Geeignete Daten der Gutachterausschüsse sind nach den gesetzlichen Aktualitäts-/Modellvorgaben anzuwenden. Besonderheiten/Belastungen werden grundsätzlich nicht berücksichtigt; § 198 bleibt unberührt.
§ 178: Unbebaut, wenn keine benutzbaren Gebäude vorhanden sind; Bezugsfertigkeit bestimmt Benutzbarkeit. Dauerhaft unbrauchbare/zerfallene Gebäude können zur Einordnung als unbebaut führen.
§ 179: Unbebaute Grundstücke regelmäßig Fläche × Bodenrichtwert. Maßgeblich ist der zuletzt vor Bewertungsstichtag zu ermittelnde Bodenrichtwert; fehlt er, Ableitung aus Vergleichsflächen. Im Material als aktuelle Fassung 01.01.2009–30.09.2026 bezeichnet.
§ 180: Bebaut, wenn benutzbare Gebäude vorhanden sind; fertiggestellte Bauabschnitte zählen. Auch Gebäude auf fremdem Grund können Grundstück sein.
§ 181 Grundstücksarten: Ein-/Zweifamilienhaus, Mietwohngrundstück, Wohnungs-/Teileigentum, Geschäftsgrundstück, gemischt genutztes und sonstiges bebautes Grundstück. Enthält Abgrenzungen nach Wohn-/Nutzflächenanteilen und Wohnungsdefinition.
§ 182: Verfahren: Vergleichswert grundsätzlich für Wohnungs-/Teileigentum sowie Ein-/Zweifamilienhäuser; Ertragswert für Mietwohngrundstücke und bestimmte Geschäfts-/Mischgrundstücke; Sachwert für Fälle ohne Vergleichswert sowie die übrigen genannten Grundstücke.
§ 183 Vergleichswert: Vergleichspreise hinreichend ähnlicher Grundstücke, vorrangig Gutachterausschussdaten; alternativ geeignete Vergleichsfaktoren nach § 177 Abs. 2 und 3.
§ 184 Ertragswert: Gebäudeertragswert getrennt vom Bodenwert; Bodenwert nach § 179. Summe ergibt Ertragswert, mindestens Bodenwert.
§ 185 Gebäudeertragswert: Reinertrag = Rohertrag minus Bewirtschaftungskosten; abzüglich Bodenwertverzinsung ergibt Gebäudereinertrag. Kapitalisierung mit Anlage 21 anhand Liegenschaftszins und Restnutzungsdauer; Mindestrestnutzungsdauer grundsätzlich 30 % der Gesamtnutzungsdauer, Sonderregel bei Abbruchverpflichtung.
§ 186 Rohertrag: vertragliches Zwölfmonatsentgelt ohne umlagefähige Betriebskosten. Bei Eigennutzung, Nichtnutzung, unentgeltlicher Überlassung oder erheblicher Mietabweichung ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen die übliche Miete anzusetzen.
§ 187 Bewirtschaftungskosten: nachhaltig entstehende Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und Mietausfallwagnis; Ansatz nach Anlage 23 mit Indexanpassung.
§ 188 Liegenschaftszins: Gutachterausschusswerte nach § 177; ersatzweise 3,5 % Mietwohngrundstücke, 4,5 % gemischt bis 50 % Gewerbe, 5,0 % gemischt über 50 % Gewerbe, 6,0 % Geschäftsgrundstücke.
§ 189 Sachwert: Gebäudesachwert getrennt vom Bodenwert. Vorläufiger Sachwert = Bodenwert + Gebäudesachwert; Anpassung mit Wertzahl nach § 191.
§ 190 Gebäudesachwert: Regelherstellungskosten nach Anlage 24 × Brutto-Grundfläche × Baupreisindex, anschließend Regionalfaktor und Alterswertminderungsfaktor. Regionalfaktor nach Gutachterausschuss, ersatzweise 1,0. Alterswertminderung nach Rest-/Gesamtnutzungsdauer; Mindestrestnutzungsdauer grundsätzlich 30 %, Sonderregel bei Abbruchverpflichtung.
HINWEIS ZUM QUELLMATERIAL Der bereitgestellte Text reicht inhaltlich bis § 190 BewG. Obwohl Zwischenüberschriften weitere Vorschriften bis § 263 nennen, wurden nicht bereitgestellte §§ 191 ff. nicht ergänzt. Historische oder weggefallene Vorschriften, die nur als Überschrift/Zeitraum genannt waren, wurden ebenfalls nicht mit externem Inhalt aufgefüllt.