Gesetz

§ 190 BewG

Vorschrift im Bewertungsgesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

§ 190 Gebäudesachwert: Regelherstellungskosten nach Anlage 24 × Brutto-Grundfläche × Baupreisindex, anschließend Regionalfaktor und Alterswertminderungsfaktor. Regionalfaktor nach Gutachterausschuss, ersatzweise 1,0. Alterswertminderung nach Rest-/Gesamtnutzungsdauer; Mindestrestnutzungsdauer grundsätzlich 30 %, Sonderregel bei Abbruchverpflichtung. HINWEIS ZUM QUELLMATERIAL Der bereitgestellte Text reicht inhaltlich bis § 190 BewG. Obwohl Zwischenüberschriften weitere Vorschriften bis § 263 nennen, wurden nicht bereitgestellte §§ 191 ff. nicht ergänzt. Historische oder weggefallene Vorschriften, die nur als Überschrift/Zeitraum genannt waren, wurden ebenfalls nicht mit externem Inhalt aufgefüllt.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 190 BewG steht in steuerstoff für Vorschrift im Bewertungsgesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • BEWERTUNGSGESETZ (BewG) – bereitgestellter Inhalt §§ 1–190

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