§ 13b EStG
Vorschrift im Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
§ 160: Betrieb umfasst Wirtschaftsteil, Betriebswohnungen und Wohnteil. Wirtschaftsteil umfasst Nutzungen, Nebenbetriebe, Abbau-, Geringst- und Unland. Stückländereien können eigene Einheit sein. Gemeinschaftliche Tierhaltung nach § 13b EStG kann Betrieb bilden.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 13b EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- BEWERTUNGSGESETZ (BewG) – bereitgestellter Inhalt §§ 1–190
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