Gesetz

§ 13b EStG

Vorschrift im Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

§ 160: Betrieb umfasst Wirtschaftsteil, Betriebswohnungen und Wohnteil. Wirtschaftsteil umfasst Nutzungen, Nebenbetriebe, Abbau-, Geringst- und Unland. Stückländereien können eigene Einheit sein. Gemeinschaftliche Tierhaltung nach § 13b EStG kann Betrieb bilden.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 13b EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • BEWERTUNGSGESETZ (BewG) – bereitgestellter Inhalt §§ 1–190

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