§ 170 Abs. 5 Nr. 1 AO
Beginn der Festsetzungsfrist (Abs. 5, Nr. 1) — Abgabenordnung
Gesetzeswortlaut
§ 170 AO · Beginn der Festsetzungsfrist
Absatz 1
Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.
Absatz 2
Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn 1. eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt, 2. eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen. Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.
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Steuerstoff-Erklärung
Für den Beginn gilt jedoch eine wichtige Sonderregel: Nach § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erwerber Kenntnis von seinem Erwerb erlangt hat.
Worum geht es?
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Praxisbedeutung
- Für den Beginn gilt jedoch eine wichtige Sonderregel: Nach § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erwerber Kenntnis von seinem Erwerb erlangt hat.
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