Gesetz

§ 35b EStG

Vorschrift im Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

3. Steuerermäßigung nach § 35b EStG § 35b EStG soll eine Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer abmildern. Die Ermäßigung wird auf Antrag gewährt, wenn bei der Einkommensermittlung Einkünfte berücksichtigt werden, die im selben Veranlagungszeitraum oder in den vier vorangegangenen Veranlagungszeiträumen bereits als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben. Der Antrag wird vom einzelnen Erben in seiner Einkommensteuerveranlagung gestellt. Kurzcheck • § 16 Abs. 4 EStG: 55. Lebensjahr oder dauernde Berufsunfähigkeit, Antrag, nur einmal im Leben. • § 34 Abs. 3 EStG: begünstigter außerordentlicher Veräußerungsgewinn, persönlicher Antrag, nur einmal im Leben. • § 35b EStG: mögliche Entlastung bei vorheriger Erbschaftsteuerbelastung derselben Einkünfte, persönlicher Antrag. • Feststellung: Gewinnanteil wird verteilt; persönliche Vergünstigungen werden erst i

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 35b EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • § 35b EStG: mögliche Entlastung bei vorheriger Erbschaftsteuerbelastung derselben Einkünfte, persönlicher Antrag.

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Zurück zum Lexikon