Baudenkmale: § 10f-Abzugsbeträge gehen grundsätzlich nicht auf Erben über
Verstirbt der Steuerpflichtige während des zehnjährigen Abzugszeitraums nach § 10f EStG, kann der Erbe die noch nicht verbrauchten Abzugsbeträge grundsätzlich nicht fortführen – auch wenn er das Gebäude anschließend selbst bewohnt.
§ 10f EStG begünstigt bestimmte Aufwendungen für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale sowie Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen.
Grundregel Nach § 10f Abs. 1 EStG können begünstigte Aufwendungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren mit jeweils bis zu 9 % wie Sonderausgaben abgezogen werden. Voraussetzung ist insbesondere die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im jeweiligen Kalenderjahr.
BFH: Kein Übergang auf den Erben Verstirbt der Steuerpflichtige vor Ablauf des zehnjährigen Abzugszeitraums, geht seine persönliche Abzugsberechtigung grundsätzlich nicht auf den Erben über. Das gilt auch dann, wenn der Erbe das Gebäude anschließend selbst zu Wohnzwecken nutzt.
Begründung Der Erbe hat die begünstigten Aufwendungen nicht selbst getragen. Seine eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist daher durch diese Aufwendungen nicht gemindert. Für eine Fortführung des Sonderausgabenabzugs fehlt zudem eine allgemeine gesetzliche Rechtsgrundlage.
Ausnahme für Ehegatten § 10f Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 10e Abs. 5 Satz 3 EStG enthält für zusammenveranlagte Ehegatten eine besondere Regelung. Diese ist als Ausnahme zu verstehen und lässt sich nicht allgemein auf andere Erben übertragen.
Praxisfall Ein Vater saniert ein selbstgenutztes Baudenkmal und nimmt den Abzug nach § 10f EStG in Anspruch. Er verstirbt während des zehnjährigen Begünstigungszeitraums. Sein Sohn erbt das Gebäude und nutzt es selbst. Der Sohn kann die verbleibenden Abzugsbeträge des Vaters nicht fortführen.
Merksatz § 10f EStG ist grundsätzlich personenbezogen: Tod des Aufwendenden beendet dessen noch offenen Abzugszeitraum. Keine Vererbung der Abzugsbeträge – außer das Gesetz ordnet für einen Sonderfall ausdrücklich etwas anderes an.
Rechtsprechung BFH, Urteil vom 25.03.2026 – X R 23/24. Die Entscheidung knüpft an die Rechtsprechung zur fehlenden Vererblichkeit personenbezogener steuerlicher Positionen an, insbesondere zum verbleibenden Verlustvortrag nach § 10d EStG.