Gesetz

§ 10d EStG

Vorschrift im Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Entsteht mangels Einnahmen ein Verlust, kann ein **Verlustabzug nach § 10d EStG** in Betracht kommen. - § 9 EStG – Werbungskosten - § 11 EStG – Zu- und Abflussprinzip - § 12 EStG – nicht abziehbare Ausgaben - § 3c EStG – Ausgaben im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen - § 10d EStG – Verlustabzug - § 9 Abs. 4a EStG – Verpflegungsmehraufwendungen - § 9 Abs. 5 EStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG – Abzugsverbot für bestimmte rechtswidrige Zuwendungen

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 10d EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Entsteht mangels Einnahmen ein Verlust, kann ein **Verlustabzug nach § 10d EStG** in Betracht kommen.
  • BFH, Urteil vom 25.03.2026 – X R 23/24. Die Entscheidung knüpft an die Rechtsprechung zur fehlenden Vererblichkeit personenbezogener steuerlicher Positionen an, insbesondere zum verbleibenden Verlustvortrag nach § 10d EStG.

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