§ 10d EStG
Vorschrift im Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Entsteht mangels Einnahmen ein Verlust, kann ein **Verlustabzug nach § 10d EStG** in Betracht kommen. - § 9 EStG – Werbungskosten - § 11 EStG – Zu- und Abflussprinzip - § 12 EStG – nicht abziehbare Ausgaben - § 3c EStG – Ausgaben im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen - § 10d EStG – Verlustabzug - § 9 Abs. 4a EStG – Verpflegungsmehraufwendungen - § 9 Abs. 5 EStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG – Abzugsverbot für bestimmte rechtswidrige Zuwendungen
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Worum geht es?
§ 10d EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz und wird in 4 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Entsteht mangels Einnahmen ein Verlust, kann ein **Verlustabzug nach § 10d EStG** in Betracht kommen.
- BFH, Urteil vom 25.03.2026 – X R 23/24. Die Entscheidung knüpft an die Rechtsprechung zur fehlenden Vererblichkeit personenbezogener steuerlicher Positionen an, insbesondere zum verbleibenden Verlustvortrag nach § 10d EStG.
- Als Alternative kann unter den Voraussetzungen des § 34c Abs. 2 EStG der Abzug der ausländischen Steuer geprüft werden. Ein dadurch entstehender Verlust unterliegt grundsätzlich den allgemeinen Regeln des § 10d EStG.
- Alternativ kann unter den Voraussetzungen des § 34c Abs. 2 EStG die ausländische Steuer auf Antrag abgezogen werden. Ein dadurch entstehender Verlust unterliegt den allgemeinen Verlustregeln, insbesondere § 10d EStG.
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