§ 10e Abs. 5 Satz 3 EStG
Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 5, Satz 3)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Ausnahme für Ehegatten § 10f Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 10e Abs. 5 Satz 3 EStG enthält für zusammenveranlagte Ehegatten eine besondere Regelung. Diese ist als Ausnahme zu verstehen und lässt sich nicht allgemein auf andere Erben übertragen.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 10e Abs. 5 Satz 3 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 5, Satz 3) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- § 10f Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 10e Abs. 5 Satz 3 EStG enthält für zusammenveranlagte Ehegatten eine besondere Regelung. Diese ist als Ausnahme zu verstehen und lässt sich nicht allgemein auf andere Erben übertragen.
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