Gesetz

§ 10e Abs. 5 Satz 3 EStG

Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 5, Satz 3)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Ausnahme für Ehegatten § 10f Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 10e Abs. 5 Satz 3 EStG enthält für zusammenveranlagte Ehegatten eine besondere Regelung. Diese ist als Ausnahme zu verstehen und lässt sich nicht allgemein auf andere Erben übertragen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 10e Abs. 5 Satz 3 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 5, Satz 3) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • § 10f Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 10e Abs. 5 Satz 3 EStG enthält für zusammenveranlagte Ehegatten eine besondere Regelung. Diese ist als Ausnahme zu verstehen und lässt sich nicht allgemein auf andere Erben übertragen.

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