§ 14 EStG
Vorschrift im Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
7. Besonderheit bei Veräußerungsgewinnen nach § 14 EStG Veräußerungsgewinne im Sinne des § 14 EStG werden bei der zeitanteiligen Aufteilung nicht mitverteilt.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 14 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Besonderheit bei Veräußerungsgewinnen nach § 14 EStG
- Veräußerungsgewinne im Sinne des § 14 EStG werden bei der zeitanteiligen Aufteilung nicht mitverteilt.
- Sind Veräußerungsgewinne nach § 14 EStG gesondert zuzuordnen?
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