Gesetz

§ 14 EStG

Vorschrift im Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

7. Besonderheit bei Veräußerungsgewinnen nach § 14 EStG Veräußerungsgewinne im Sinne des § 14 EStG werden bei der zeitanteiligen Aufteilung nicht mitverteilt.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 14 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Besonderheit bei Veräußerungsgewinnen nach § 14 EStG
  • Veräußerungsgewinne im Sinne des § 14 EStG werden bei der zeitanteiligen Aufteilung nicht mitverteilt.
  • Sind Veräußerungsgewinne nach § 14 EStG gesondert zuzuordnen?

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