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Buchhaltung

Änderung nach § 173a AO — Schreib- und Rechenfehler

Zwingende Änderung von Steuerbescheiden bei rechtserheblichen Schreib-/Rechenfehlern des Steuerpflichtigen — nur innerhalb der Festsetzungsfrist.

Tempo

1) Voraussetzungen § 173a AO

  • Schreib- oder Rechenfehler des Steuerpflichtigen bei Erstellung der Steuererklärung.
  • Dadurch unzutreffende Mitteilung rechtserheblicher Tatsachen.
  • Rechtserheblich, wenn das FA bei Kenntnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anders festgesetzt hätte.
  • Rechtsfolge: zwingende Änderung (kein Ermessen).

2) Festsetzungsfrist

  • Reguläre Frist ESt: 4 Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO).
  • Anlaufhemmung bei Abgabe einer Erklärung: Beginn mit Ablauf des Kalenderjahres der Abgabe (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO).
  • Beispiel ESt 2017, abgegeben 2018: Beginn 31.12.2018, Ende regulär 31.12.2022.

Merksatz: § 173a AO korrigiert Schreib-/Rechenfehler — aber nur, wenn rechtserheblich und die Festsetzungsfrist noch läuft.