Änderung nach § 173a AO — Schreib- und Rechenfehler
Zwingende Änderung von Steuerbescheiden bei rechtserheblichen Schreib-/Rechenfehlern des Steuerpflichtigen — nur innerhalb der Festsetzungsfrist.
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1) Voraussetzungen § 173a AO
- Schreib- oder Rechenfehler des Steuerpflichtigen bei Erstellung der Steuererklärung.
- Dadurch unzutreffende Mitteilung rechtserheblicher Tatsachen.
- Rechtserheblich, wenn das FA bei Kenntnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anders festgesetzt hätte.
- Rechtsfolge: zwingende Änderung (kein Ermessen).
- Reguläre Frist ESt: 4 Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO).
- Anlaufhemmung bei Abgabe einer Erklärung: Beginn mit Ablauf des Kalenderjahres der Abgabe (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO).
- Beispiel ESt 2017, abgegeben 2018: Beginn 31.12.2018, Ende regulär 31.12.2022.
Merksatz: § 173a AO korrigiert Schreib-/Rechenfehler — aber nur, wenn rechtserheblich und die Festsetzungsfrist noch läuft.