§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO
Beginn der Festsetzungsfrist (Abs. 2, Nr. 1) — Abgabenordnung
Gesetzeswortlaut
§ 170 AO · Beginn der Festsetzungsfrist
Absatz 2
Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn 1. eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt, 2. eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen. Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.
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Steuerstoff-Erklärung
2) Festsetzungsfrist - Reguläre Frist ESt: 4 Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO). - Anlaufhemmung bei Abgabe einer Erklärung: Beginn mit Ablauf des Kalenderjahres der Abgabe (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO). - Beispiel ESt 2017, abgegeben 2018: Beginn 31.12.2018, Ende regulär 31.12.2022.
Worum geht es?
§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO steht in steuerstoff für Beginn der Festsetzungsfrist (Abs. 2, Nr. 1) — Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Anlaufhemmung bei Abgabe einer Erklärung: Beginn mit Ablauf des Kalenderjahres der Abgabe (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO).
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