§ 173a AO
Änderung wegen Schreib- oder Rechenfehlern — Abgabenordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
1) Voraussetzungen § 173a AO - Schreib- oder Rechenfehler des Steuerpflichtigen bei Erstellung der Steuererklärung. - Dadurch unzutreffende Mitteilung rechtserheblicher Tatsachen. - Rechtserheblich, wenn das FA bei Kenntnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anders festgesetzt hätte. - Rechtsfolge: zwingende Änderung (kein Ermessen). Merksatz: § 173a AO korrigiert Schreib-/Rechenfehler — aber nur, wenn rechtserheblich und die Festsetzungsfrist noch läuft.
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Worum geht es?
§ 173a AO steht in steuerstoff für Änderung wegen Schreib- oder Rechenfehlern — Abgabenordnung und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Merksatz: § 173a AO korrigiert Schreib-/Rechenfehler — aber nur, wenn rechtserheblich und die Festsetzungsfrist noch läuft.
- § 173a AO – Schreib- und Rechenfehler des Steuerpflichtigen
- § 173a AO erfasst nur Schreib- oder Rechenfehler bei der Erstellung der Steuererklärung. Nicht umfasst sind technische Übermittlungsfehler, Softwarefehler oder ein falscher Klick beim Datenimport in ELSTER.
- Schreib- oder Rechenfehler bei Erklärungserstellung → § 173a AO
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