Gesetz

§ 173a AO

Änderung wegen Schreib- oder Rechenfehlern — Abgabenordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

1) Voraussetzungen § 173a AO - Schreib- oder Rechenfehler des Steuerpflichtigen bei Erstellung der Steuererklärung. - Dadurch unzutreffende Mitteilung rechtserheblicher Tatsachen. - Rechtserheblich, wenn das FA bei Kenntnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anders festgesetzt hätte. - Rechtsfolge: zwingende Änderung (kein Ermessen). Merksatz: § 173a AO korrigiert Schreib-/Rechenfehler — aber nur, wenn rechtserheblich und die Festsetzungsfrist noch läuft.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 173a AO steht in steuerstoff für Änderung wegen Schreib- oder Rechenfehlern — Abgabenordnung und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Merksatz: § 173a AO korrigiert Schreib-/Rechenfehler — aber nur, wenn rechtserheblich und die Festsetzungsfrist noch läuft.
  • § 173a AO – Schreib- und Rechenfehler des Steuerpflichtigen
  • § 173a AO erfasst nur Schreib- oder Rechenfehler bei der Erstellung der Steuererklärung. Nicht umfasst sind technische Übermittlungsfehler, Softwarefehler oder ein falscher Klick beim Datenimport in ELSTER.
  • Schreib- oder Rechenfehler bei Erklärungserstellung → § 173a AO

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Zurück zum Lexikon