Gesetz

§ 96 Abs. 1 FGO

Vorschrift im Finanzgerichtsordnung (Abs. 1)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Im Klageverfahren besitzt das Finanzgericht nach § 96 Abs. 1 FGO eine eigene Schätzungsbefugnis. Es überprüft nicht nur, ob das Finanzamt eine bestimmte Methode vertretbar angewendet hat, sondern kann selbst schätzen und dabei auch eine andere Methode verwenden.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 96 Abs. 1 FGO steht in steuerstoff für Vorschrift im Finanzgerichtsordnung (Abs. 1) und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Merke: Eine Schätzung ist ein Ermittlungsinstrument und keine Sanktion. Strafschätzungen sind unzulässig.
  • Unterkategorie: Betriebsprüfung, Buchführung und Kasse

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