§ 96 Abs. 1 Satz 1 und § 118 Abs. 2 FGO
Vorschrift im Finanzgerichtsordnung (Abs. 2)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Der BFH konkretisiert, wann mehrere gewerbliche Tätigkeiten eines Einzelunternehmers nach dem Hinzuerwerb eines Betriebs gewerbesteuerlich als ein einheitlicher Betrieb oder als mehrere selbständige Betriebe zu behandeln sind.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 96 Abs. 1 Satz 1 und § 118 Abs. 2 FGO steht in steuerstoff für Vorschrift im Finanzgerichtsordnung (Abs. 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Unterkategorie: Einheit oder Mehrheit von Gewerbebetrieben
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