Gesetz

§ 90 Abs. 4 Satz 3 AO

Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 4, Satz 3)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Auch im Bereich des internationalen Steuerrechts ist die Neuregelung zur verschärften Mitwirkung zu beachten. Nunmehr ist die Verrechnungspreisdokumentation auch ohne gesonderte Aufforderung innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen (§ 90 Abs. 4 Satz 3 AO).

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 90 Abs. 4 Satz 3 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 4, Satz 3) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Anpassung an die aktuelle Rechtslage – Beschleunigung steuerlicher Außenprüfungen durch mehr Mitwirkung

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