Gesetz

§ 90 Abs. 3 AO

Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 3)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Im Beitrag wird insbesondere problematisiert, ob Verrechnungspreisdokumentationen nach § 90 Abs. 3 AO erfasst werden können. # 26. Neue Vorlagepflichten nach § 90 Abs. 4 AO

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 90 Abs. 3 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 3) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Im Beitrag wird insbesondere problematisiert, ob Verrechnungspreisdokumentationen nach § 90 Abs. 3 AO erfasst werden können.
  • # 26. Neue Vorlagepflichten nach § 90 Abs. 4 AO
  • Im Fall einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen nach § 90 Abs. 3 AO grundsätzlich ohne gesonderte Aufforderung vorzulegen.
  • § 90 Abs. 4 AO = Verrechnungspreisdokumentation binnen 30 Tagen.**

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