§ 90 Abs. 3 AO
Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 3)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Im Beitrag wird insbesondere problematisiert, ob Verrechnungspreisdokumentationen nach § 90 Abs. 3 AO erfasst werden können. # 26. Neue Vorlagepflichten nach § 90 Abs. 4 AO
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 90 Abs. 3 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 3) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Im Beitrag wird insbesondere problematisiert, ob Verrechnungspreisdokumentationen nach § 90 Abs. 3 AO erfasst werden können.
- # 26. Neue Vorlagepflichten nach § 90 Abs. 4 AO
- Im Fall einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen nach § 90 Abs. 3 AO grundsätzlich ohne gesonderte Aufforderung vorzulegen.
- § 90 Abs. 4 AO = Verrechnungspreisdokumentation binnen 30 Tagen.**
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