§ 90 Abs. 1 Satz 3 AO
Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 1, Satz 3)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Kann der ursprüngliche Gebäudezustand nicht mehr festgestellt werden, trifft den Steuerpflichtigen jedoch eine erhöhte Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 1 Satz 3 AO. Bei Verletzung dieser Mitwirkungspflicht kann das Finanzamt aus Indizien auf eine Standardhebung schließen, etwa bei einer grundlegenden Modernisierung kurz nach Erwerb, hohen Sanierungskosten in den zentralen Ausstattungsbereichen oder einer erheblichen Mietsteigerung nach den Maßnahmen.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 90 Abs. 1 Satz 3 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 1, Satz 3) und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- BMF 2026: Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten und anschaffungsnahen Herstellungskosten bei Gebäuden
- Das BMF-Schreiben vom 26.01.2026 konkretisiert die Abgrenzung zwischen sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand, Anschaffungskosten (AK), Herstellungskosten (HK) und anschaffungsnahen Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG.
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- BMF 2026: Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden – Erhaltungsaufwand, AK, HK und 15%-GrenzeAktuellNeues BMF-Schreiben vom 26.01.2026 zur Abgrenzung von sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand, Anschaffungs-/Herstellungskosten und anschaffungsnahen Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG.
- Gebäudeaufwendungen: Erhaltungsaufwand, AK, HK oder anschaffungsnahe HK?ErtragsteuerKompakter Überblick zum BMF-Schreiben vom 26.01.2026 über die Abgrenzung von sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand, Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie anschaffungsnahen Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG.