Gesetz

§ 90 Abs. 1 Satz 3 AO

Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 1, Satz 3)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Kann der ursprüngliche Gebäudezustand nicht mehr festgestellt werden, trifft die steuerpflichtige Person jedoch eine erhöhte Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 1 Satz 3 AO. Unterbleibt die Mitwirkung, darf das Finanzamt aus Indizien auf eine Standardhebung schließen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 90 Abs. 1 Satz 3 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 1, Satz 3) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Das BMF-Schreiben vom 26.01.2026 konkretisiert die Abgrenzung zwischen sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand, Anschaffungskosten (AK), Herstellungskosten (HK) und anschaffungsnahen Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG.

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Zurück zum Lexikon