§ 90 Abs. 1 Satz 3 AO
Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 1, Satz 3)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Kann der ursprüngliche Gebäudezustand nicht mehr festgestellt werden, trifft die steuerpflichtige Person jedoch eine erhöhte Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 1 Satz 3 AO. Unterbleibt die Mitwirkung, darf das Finanzamt aus Indizien auf eine Standardhebung schließen.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 90 Abs. 1 Satz 3 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 1, Satz 3) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Das BMF-Schreiben vom 26.01.2026 konkretisiert die Abgrenzung zwischen sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand, Anschaffungskosten (AK), Herstellungskosten (HK) und anschaffungsnahen Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG.
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