Gesetz

§ 90 Abs. 1 Satz 3 AO

Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 1, Satz 3)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Kann der ursprüngliche Gebäudezustand nicht mehr festgestellt werden, trifft den Steuerpflichtigen jedoch eine erhöhte Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 1 Satz 3 AO. Bei Verletzung dieser Mitwirkungspflicht kann das Finanzamt aus Indizien auf eine Standardhebung schließen, etwa bei einer grundlegenden Modernisierung kurz nach Erwerb, hohen Sanierungskosten in den zentralen Ausstattungsbereichen oder einer erheblichen Mietsteigerung nach den Maßnahmen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 90 Abs. 1 Satz 3 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 1, Satz 3) und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • BMF 2026: Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten und anschaffungsnahen Herstellungskosten bei Gebäuden
  • Das BMF-Schreiben vom 26.01.2026 konkretisiert die Abgrenzung zwischen sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand, Anschaffungskosten (AK), Herstellungskosten (HK) und anschaffungsnahen Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG.

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