§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
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Gesetzeswortlaut
§ 9 GewStG · Kürzungen
Absatz 1 · Satz 2
An Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · GewStG – zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
Betriebsverpachtung Bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen kann § 16 Abs. 3b EStG eine Fortführung des Betriebs ermöglichen, solange keine Betriebsaufgabe erklärt wird. Voraussetzung ist grundsätzlich die Überlassung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen. Eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG bleibt nach neuerer BFH-Rechtsprechung auch nach Beendigung ihrer originär gewerblichen Tätigkeit gewerblich geprägt, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG fortbestehen. Bei ausschließlicher Verwaltung eigenen Grundbesitzes kann die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Betracht kommen; schädliche Nebentätigkeiten oder Betriebsvorrichtungen sind gesondert zu prüfen.
Worum geht es?
§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Ein Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 2 EStG setzt vier positive Merkmale voraus:
- kann die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gefährdet sein.
- Ist die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG betroffen?
- Eine Betriebsaufspaltung setzt kumulativ voraus:
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